Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2000, Az.: 1 StR 413/00
Zulässigkeit; Revision; Verfahrensbeschwerde; Verfahrensrüge; Betäubungsmittel; Handeltreiben; Gesamtfreiheitsstrafe; Mobiltelefon; Einzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.2000
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 16132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein sichergestelltes Mobiltelefon eingezogen.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).