Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1984, Az.: IVb ZB 87/83
Übertragung von Rentenanteilen auf das Konto des Ehegatten bei Scheidung; Bewertung von Versorgungsanwartschaften; Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast; Beschwerdebefugnis; Beamtenrechtliche Versorgungslast; Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 87/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.06.1983
- AG Fulda
Rechtsgrundlagen
- § 621a ZPO
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 20 FGG
- § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO
Fundstellen
- FamRZ 1984, 671
- MDR 1985, 34 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast, wenn er mit dem Rechtsmittel eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zum Nachteil des in seinen Diensten stehenden Ehegatten anstrebt.
Amtlicher Leitsatz
Zur Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast, wenn er mit dem Rechtsmittel eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zum Nachteil des in seinen Diensten stehenden Ehegatten anstrebt.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 11. April 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesanstalt für Arbeit wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Während ihrer Ehe haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt H. (LVA - weitere Beteiligte zu 2). Der Ehemann hat außerdem eine Versorgungsanwartschaft als Bundesbeamter erlangt; Träger dieser Versorgungslast ist die Bundesanstalt für Arbeit (BA - weitere Beteiligte zu 1).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden; zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat es vom Rentenkonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 145,70 DM übertragen und weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 595,17 DM - jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit - für sie zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes begründet.
Gegen diese Entscheidung hat die BA Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu Lasten der Versorgungsanwartschaft zu begründenden Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf monatlich 675,13 DM zu erhöhen, weil die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als Beamter anders zu bewerten sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der BA.
II.
Das nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Träger der Versorgungslast werde durch die Bemessung eines zu geringen Ausgleichsbetrages nach § 1587 b Abs. 2 BGB nicht beschwert.
Nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedem zu, dessen Recht beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist für den Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast ebenso wie für einen Sozialversicherungsträger bereits gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IVb ZB 593/81 - nicht veröffentlicht - im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 m.w.N.).
Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die beteiligten Versicherungs- oder Versorgungsträger sind nicht zuverlässig vorauszusagen. Die BA muß als Träger der Beamtenversorgung die Aufwendungen, die der LVA infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund von Leistungen an die Ehefrau entstehen, gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO i.V. mit der Verordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I 280) erstatten. Auf der anderen Seite werden infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versorgungsleistungen der BA an den Ehemann gemäß § 57 BeamtVG gekürzt. Ob die Erstattungsleistung an die LVA oder die infolge der Kürzungsmöglichkeit nach § 57 BeamtVG eintretende Ersparnis von Versorgungsleistungen überwiegen wird, läßt sich nicht im voraus erkennen. Das hängt vom - ungewissen - künftigen Versicherungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO). Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Träger der Beamtenversorgung durch die Kürzung seiner Leistungen an den versorgten Beamten im Einzelfall mehr erspart, als er dem Sozialversicherungsträger erstatten muß. Diese Möglichkeit ist auch durch die Einschränkung von Kürzungen der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten aufgrund der §§ 4 und 5 VAHRG nicht beseitigt worden (vgl. Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, § 4 Rdn. 14).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Blumenröhr
Macke
Nonnenkamp