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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1984, Az.: 4 AZR 210/82

Eingruppierung eines Fernmeldemechanikers; Ausbildung als Büromaschinenmechaniker; Verwandter Beruf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.06.1984
Aktenzeichen
4 AZR 210/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 13.07.1981 - 15 Ca 145/81
LAG Köln 09.02.1982 - 6 (19) Sa 689/81

Fundstelle

  • AP Nr. 6 zu § 21 MTB II

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausbildung als Büromaschinenmechaniker ist kein "verwandter Beruf" für einen Fernmeldemechaniker i.S. der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe IV MTB 2, da beide Berufsbilder in Ausbildung und Prüfung in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.