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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1992, Az.: 4 StR 547/92

Anforderungen an die Revisionsbegründung eines Nebenklägers; Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unzulässigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
4 StR 547/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 24.07.1992

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Arndt E. aus E., dort geboren am ... 1967

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 19. November 1992
gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

2

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (Beschluß des Senats vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.

3

Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).

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