Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1971, Az.: 3 AZR 322/70
Rentenreform; Ruhegeldordnung; Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.05.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 322/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 01.07.1970 - 2 Sa 579/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 1006
- DB 1971, 1480-1481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der es dem Arbeitgeber gestattet, eine versprochene Altersversorgung allein deshalb zu kürzen, weil die Gesamtversorgung des Rentners zu hoch erscheint.
2. Nur bei Versorgungsordnungen aus der Zeit vor der Rentenreform (1. Januar 1957) hat die Rechtsprechung - in engen Grenzen - ein Recht des Arbeitgebers anerkannt, die betrieblichen Versorgungsleistungen der durch die Rentenreform geschaffenen Lage durch eine Kürzung anzupassen.
3. Bei betrieblichen Ruhegeldordnungen, die der Arbeitgeber erlassen hat, kann eine gerichtliche Billigkeitskontrolle in aller Regel nur zugunsten des Arbeitnehmers ausgeübt werden.
4. Wenn eine Prozeßpartei in der Berufungsinstanz in letzter Minute neue Tatsachen vorträgt, die mit dem gesamten Aktenbild in Widerspruch stehen, sind an die Substantiierungspflicht gesteigerte Anforderungen zu stellen.