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§ 219 BEG - Revision

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
  2. 2.
    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
  3. 3.
    die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
  4. 4.
    streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.