Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2025, Az.: B 5 R 118/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.11.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 118/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:181125BB5R11825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 17.05.2023 - AZ: S 7 R 527/22
- LSG Baden-Württemberg - 08.08.2025 - AZ: L 13 R 1934/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 26.8.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 13.11.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 13.11.2025 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch einen anderen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.