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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1986, Az.: 2 StR 726/85

Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines Hauptverfahrens; Wirksamkeit der Erhebung einer Nachantragsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1986
Aktenzeichen
2 StR 726/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 01.07.1985

Fundstellen

  • NStZ 1986, 276
  • StV 1986, 329

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß, so besteht ein Verfahrenshindernis, das in der Revisionsinstanz zur Einstellung des Verfahrens führt.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an eine Nachtragsklage.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Januar 1986
gemäß § 206 a StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juli 1985, auch soweit es die Mitangeklagten Michael R., Ulrich B. und Hanni L. betrifft, aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die gegen die Beschwerdeführer und ihre drei Mitangeklagten erhobene Anklage vom 28. Februar 1985 (Bd. II, Bl. 291 bis 305) ist nicht wirksam zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der "Eröffnungsbeschluß" des Landgerichts vom 17. Mai 1985 trägt nur die Unterschrift von RiLG Lorenz (Bd. II, Bl. 361, 365). Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters vom 15. Januar 1986 scheidet die Möglichkeit aus, daß ein Eröffnungsbeschluß nach Beratung der Kammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet wurde (BGHSt 10, 278, 279). Da die Eröffnung des Hauptverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. III, Bl. 428, 433) in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt wurde (BGHSt 29, 224), besteht im Hinblick auf die Anklage vom 28. Februar 1985 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung fuhrt (BGHSt 10, 278, 279;  29, 224, 228;  29, 351, 355;  BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2), und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der drei Mitangeklagten, die das Urteil nicht angefochten haben (BGHSt 12, 335, 340;  19, 320, 321;  24, 208, 210) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71].

2

Soweit gegen den Angeklagten F. mit der Nachtragsanklage vom 1. Juli 1985 ein weiterer Tatvorwurf erhoben wurde, ist das Verfahren wegen eines wesentlichen Mangels des Anklagesatzes einzustellen, so daß offen bleiben kann, ob nicht schon das vorstehend aufgezeigte Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses der wirksamen Erhebung einer Nachtragsanklage entgegenstand.

3

Mit der Nachtragsanklage wurde dem Angeklagten F. ein gemeinschaftlich mit mehreren Mitangeklagten begangener Betrug angelastet. Der Anklagesatz erschöpft sich hinsichtlich des Tatgeschehens vom 22. Februar 1980 dabei in der Mitteilung, der Angeklagte habe "gemeinsam mit dem Angeklagten R. die Ausführung des fingierten Verkehrsunfalles" geplant, "den die Angeklagten R., A. und H. am 22.02.1980 auf der BAB-Ausfahrt Äppelallee mit einem von der Fa. W. geliehenen Ford-Transit und einem dem Angeklagten R. gehörenden PKW der Marke Jaguar inszenierten" (Bd. III, Bl. 465). Diese Angaben werden den Erfordernissen der § 266 Abs. 2 S. 2, § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nicht gerecht. Sie bezeichnen den Verfahrensgegenstand so unvollständig, daß der Ablauf des Tatgeschehens nicht hinreichend deutlich erkennbar ist (BGH GA 1980, 468). Dieser Mangel wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht durch ergänzende Hinweise geheilt (BGH GA 1973, 111). Es besteht daher auch im Hinblick auf die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildende Tat ein Verfahrenshindernis.

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