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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1978, Az.: 4 AZR 816/76

Kommunaler Verwaltungsdienst; Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung; Spezialgebiete; Spezielle Fachkenntnisse; Zulage; Verwaltungslehrgang; Unverschuldete Krankheitsfolgen; Amtsärztliche Untersuchung; Fürsorgepflicht; Gesundheitliche Folgen eines Verkehrsunfalles; Amtsärztliche Untersuchung; Versetzung aus dienstlichem Grunde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1978
Aktenzeichen
4 AZR 816/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 30.06.1976 - 3 Sa 1001/74

Fundstellen

  • PersV 1979, 371
  • RiA 1979, 35

Amtlicher Leitsatz

1. Im kommunalen Verwaltungsdienst ist die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung tarifliche Anspruchsvoraussetzung.

2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs. 1 Buchst. d der Anlage zu BAT § 25) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet".

3. Die Zulage nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Anlage zu BAT § 25 ist auch dann zu zahlen, wenn trotz objektiv bestehender Möglichkeit ein Angestellter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen am Verwaltungslehrgang bzw an der Verwaltungsprüfung nicht teilnehmen kann, zB auch wegen unverschuldeter Krankheitsfolgen. Hingegen kommt es beim Wegfall der Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Anlage zu BAT § 25 weder auf die Gründe noch auf ein Verschulden des Angestellten an.

4. Auch in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegende Gründe können eine "gegebene Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Angestellter aufgrund fachärztlicher Empfehlung wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles einen von ihm begonnenen Verwaltungslehrgang hat abbrechen müssen und kurz darauf seine erneute Teilnahme beantragt.

5. Ein eine Versetzung rechtfertigender "dienstlicher Grund" kann auch darin liegen, daß der Angestellte die für seine Tätigkeit tariflich vorgeschriebene Verwaltungsprüfung auf absehbare Zeit nicht ablegen kann.