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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1977, Az.: 2 AZR 688/76

Dienstordnungs-Angestellte; Kündigung eines Schwerbehinderten; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Begriff der Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1977
Aktenzeichen
2 AZR 688/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 10.08.1976 - 8 Sa 10/76

Fundstellen

  • DB 1978, 990
  • NJW 1978, 1400 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist auf ein Arbeitsverhältnis Beamtenrecht anzuwenden wie bei den DienstordnungsAngestellten der Sozialversicherungsträger, dann bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie durch Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG erfolgt. § 19 SchwbG ist in diesem Falle analog anzuwenden.

2. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist hier jedoch nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand seine Schwerbehinderteneigenschaft weder gemäß § 3 SchwbG festgestellt war noch er einen dahingehenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatte. Wird nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, dann ist sie bei der Frage nach der Rechtswirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand besonders zu berücksichtigen.

3. Zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BGB.