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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.02.2025, Az.: B 4 SF 8/25 S

Verwerfung des Antrags auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.02.2025
Aktenzeichen
B 4 SF 8/25 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280225BB4SF825S0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Halle - 01.08.2024 - AZ: S 9 VE 14/24 ER
SG Halle - 01.08.2024 - AZ: S 9 VE 15/24 ER

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens persönlich gestellte Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG ist unzulässig, weil keiner der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 SGG gegeben ist. Insbesondere hat sich das SG nicht für örtlich unzuständig erklärt, sondern über die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 86b Abs 2 SGG) durch Verwerfungsbeschluss entschieden. Zudem ist ein Antrag nach § 58 SGG grundsätzlich unzulässig, sobald und soweit - wie hier durch den Beschluss des SG vom 1.8.2024 - eine abschließende Prozess- oder Sachentscheidung des angerufenen Gerichts ergangen ist. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in erster Instanz besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (zur Notwendigkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 58 SGG vgl BSG vom 9.3.2023 - B 11 SF 2/23 S - juris RdNr 3 mwN) und über das örtlich zuständige Rechtsmittelgericht kann kein Zweifel bestehen, weil sich dies danach richtet, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat (vgl BSG vom 15.12.2017 - B 4 SF 8/17 S - juris RdNr 3), unabhängig davon, ob es örtlich zuständig war. Eine Konstellation, die ausnahmsweise gleichwohl zur Zulässigkeit des Antrages nach § 58 Abs 2 SGG führen könnte, liegt nicht vor.