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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81

Tiefbauunternehmer; Versorgungsleitungen; Erdöl; Sicherungspflicht; Subunternehmer; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
VI ZR 129/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Tiefbauunternehmer, die im Bereich der ihnen übertragenen Arbeiten mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen (hier: Erdölleitung) zu rechnen haben, müssen sich besonders sorgfältig über deren Lage vergewissern. Dieses Sorgfaltsgebot bleibt mit der daraus abzuleitenden Sicherungspflicht auch bei Beauftragung eines Subunternehmers bestehen.