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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2020, Az.: 2 StR 582/19

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls; Kompensationsentscheidung bezüglich bereits als vollstreckt anzusehender Freiheitsstrafe ; Anspruch des Angeklagten auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.2020
Aktenzeichen
2 StR 582/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 27034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR582.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 02.07.2019 - AZ: 103 Js 25/10 105 KLs 48/10

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe acht Monate als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass vier Monate davon als bereits vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3

2. Der Kompensationsentscheidung legt die Strafkammer zugrunde, dass es, was sie auch im Einzelnen feststellt, zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund acht Jahren gekommen ist. Die Begründung dafür, dass ein Zeitraum von vier Monaten, der bezüglich der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, "angemessen, aber auch ausreichend" sei, lässt angesichts der maßgeblichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08) und in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände des Einzelfalls (u.a. 17 Tage Untersuchungshaft; länger andauernde, erfüllte Meldeauflage) besorgen, das Landgericht könnte den Anspruch des Angeklagten auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3 GG) nicht hinreichend in den Blick genommen haben. Um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 5 StR 118/08 und vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15, je mwN), dass insgesamt acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend nicht geboten.

Franke
Krehl
Meyberg
Grube
Schmidt