§ 9 BbgStatG - Erprobung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird,
- 1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und
- 2.
die Zweckmäßigkeit von Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren erproben.
Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Statistikstellen zur Vorbereitung einer Satzung, durch die eine Kommunalstatistik angeordnet wird.