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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1995, Az.: 2 StR 465/95

Definitin des Begriffs "Quälen"; Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Quälen" durch unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch die Eltern eines Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
2 StR 465/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 18079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 21.04.1995

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 197-198 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Prozessgegner

1. Sonja O. geborene D. aus K., geboren am ... 1970 in W.

2. Wolfgang O. aus K., dort geboren am ... 1968

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Detter Athing
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1995 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehenbleiben, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt und mit der sie eine Verurteilung beider Angeklagter auch wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen erstrebt.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Darlegungen des Urteils reichen nicht aus, die Anwendbarkeit des § 223 b StGB auszuschließen.

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde die am ... 1993 geborene Janine am 7. Oktober 1993 von ihren Eltern, den Angeklagten, in gutem Allgemeinzustand aus dem Städtischen Kinderkrankenhaus K. nach Hause gebracht. Bis zum 20. Dezember 1993, dem Tag der Einlieferung in die Universitätskinderklinik K., erlitt das Kind, das von den Angeklagten nur mangelhaft versorgt und ernährt wurde, mehrere subdurale Blutungen unter die harte Hirnhaut, hervorgerufen durch Veneneinrisse zwischen Gehirn und Hirnhaut. Folge war eine akute Hirndrucksteigerung, die zu schwersten Schädigungen des Gehirns, dem Verlust wichtiger Hirnfunktionen und schwersten neurologischen Schäden führte. Der Kopf des Kindes, das während der letzten zwei Wochen vor seiner Einlieferung in die Universitätsklinik "langanhaltend und wie hysterisch schrie" (UA S. 20/21), schwoll augenfällig an. Erst als Janine ihre Augen nicht mehr fixieren konnte und in alle Richtungen verdrehte, brachte die Angeklagte Sonja O. den Säugling in die Klinik, wo ein komatöser und lebensbedrohlicher Zustand festgestellt wurde. Trotz intensiver Behandlung ist Janine voraussichtlich auf Dauer schwerstbehindert, sie ist blind, taub und wird niemals gehen können.

4

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 170 d StGB. An einer Verurteilung wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 223 b StGB) sieht es sich aber gehindert, da es nicht feststellen konnte, daß die Verletzungen des Kindes, die auf mehrfachen Schütteltraumen beruhen, von Mißhandlungen durch die Angeklagten herrühren. Deren Verhalten gegenüber Janine könnte auch nicht als "böswillige Vernachlässigung" im Sinne von § 223 b StGB gewertet werden, da Überforderung, Desinteresse und Gleichgültigkeit die Ursache gewesen seien. "Gequält" hätten sie das Kind nicht, denn "Schmerz und Leid ihrer Tochter seien für sie nicht erkennbar gewesen" (UA S. 45).

5

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; das Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt bei der Prüfung, ob die Tatbestandsalternative des "Quälens" verwirklicht wurde, nur unvollständig berücksichtigt.

6

Quälen im Sinne von § 223 b StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH LM Nr. 3 zu § 223 b StGB; BGH, Urt. v. 12. Juni 1979 - 5 StR 178/79; BGH NStZ 1991, 234; BGH, Urt. v. 30. März 1995 - 4 StR 768/95 = BGHR StGB § 223 b Handlungen 1 zum Abdruck in BGHSt 41, 113 ff vorgesehen). Die Tatbestandsmodalität kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ 1991, 234 m.w.N.; BGH, Urt. v. 30. März 1995 - 4 StR 768/94, insoweit nicht in BGHR StGB § 223 b Handlungen 1 abgedruckt). Die Strafkammer hat bei ihrer Bewertung außer acht gelassen, daß nach ihren Feststellungen das Kind auf Grund der durch die Hirndrucksteigerung ausgelösten Kopfschmerzen in den letzten zwei bis drei Wochen vor seiner Einlieferung in die Universitätsklinik verstärkt schrie, und zwar langanhaltend und wie hysterisch (UA S. 20/21). Dazu kam die von den Angeklagten bemerkte augenfällige Vergrößerung des Kopfes (UA S. 15) sowie die sichtbare Abmagerung und das häufige Erbrechen des Kindes. Das Schreien im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erscheinungsbildes des Säuglings erforderte dringend die Zuziehung eines Arztes. Dies haben die Angeklagten unterlassen. "Quälen" im Sinne von § 223 b StGB setzt nicht voraus, daß der Täter böswillig handelt. Das Tatbestandsmerkmal kann auch in Fällen unterlassener Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch die Eltern eines Kindes verwirklicht werden (BGH, Urt. v. 1. April 1969 - 1 StR 561/68). Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob auf Grund des langanhaltenden Schreiens des Kindes den Angeklagten bewußt war, daß der Zustand des Säuglings umgehende ärztliche Hilfe erforderte. Wenn sie erkannten, wofür vieles spricht, daß dringend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden mußte, liegt auf der Hand, daß ihnen - entgegen den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 45 a.E.) - bewußt war, daß sie durch ihr Zuwarten dem Kind weitere Schmerzen zufügten, zumal bedingter Vorsatz insoweit genügt (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 b Rdn. 19).

7

Das Urteil muß deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, und zwar auch soweit die Voraussetzungen des § 170 d StGB rechtsfehlerfrei (auch im Sinne von § 301 StPO) bejaht worden sind, weil eine einheitliche Tat Gegenstand der Entscheidung ist.

8

Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben.

Jähnke
Gollwitzer
Detter
Athing
Otten