§ 41 PersVG - Kosten und Geschäftsbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme im Sinne von § 39 Abs. 5 und 6 entstehen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Reisen von Mitgliedern der Personalräte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gezahlt. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen auf Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, gelten die Bestimmungen über die Erstattungen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen für Beamtinnen und Beamte entsprechend.