Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.08.1984, Az.: 3 AZR 597/83
Rechtsmittel; Frist; Streithelfer; Zustellung; Wiedereinsetzungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 597/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 15.12.1982 - 6 Ca 35/82
- LAG Hamburg 13.07.1983 - 5 Sa 21/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- EzA § 74 ArbGG 1979 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Die rechtlich unnötige Zustellung des Urteils an den Streithelfer setzt für diesen keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf.
2. Ist im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an den Streithelfer die für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, so kann der Streithelfer jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Zeitpunkt der Zustellung an die Hauptpartei in Erfahrung zu bringen.