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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.08.1984, Az.: 3 AZR 597/83

Rechtsmittel; Frist; Streithelfer; Zustellung; Wiedereinsetzungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.08.1984
Aktenzeichen
3 AZR 597/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 15.12.1982 - 6 Ca 35/82
LAG Hamburg 13.07.1983 - 5 Sa 21/83

Fundstelle

  • EzA § 74 ArbGG 1979 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Die rechtlich unnötige Zustellung des Urteils an den Streithelfer setzt für diesen keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf.

2. Ist im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an den Streithelfer die für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, so kann der Streithelfer jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Zeitpunkt der Zustellung an die Hauptpartei in Erfahrung zu bringen.