Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1987, Az.: KRB 9/86
Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1987
- Aktenzeichen
- KRB 9/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.02.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 130, 30 OWiG
Prozessgegner
Firma E. H. GmbH, L.straße ..., H.,
vertreten durch die Geschäftsführer Diplomingenieur Richard H., Assessor Friedrich B., Dr. Hans-Ludolf P., Kurt R., Diplomingenieur Albrecht S.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 24. März 1987
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 7. Februar 1985 gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße in Höhe von 550.000 DM festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 25. August 1986.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Verteidiger der Nebenbetroffenen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand (§ 145 a Abs. 1 StPO), am 20. Februar 1985 zugestellt. Die Zustellung ist wirksam. Der Vorsitzende hat den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluß der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung zugeleitet, ohne allerdings ausdrücklich und im einzelnen zu bestimmen, wann und an wen die Zustellung erfolgen sollte. Von einer solchen Regelung hat er deshalb Abstand genommen, weil der Verteidiger angekündigt hatte, keine Rechtsbeschwerde einzulegen. Das Fehlen dieser ausdrücklichen Anordnung durch den Vorsitzenden steht der Wirksamkeit der Zustellung im vorliegenden Falle aber deshalb nicht entgegen, weil kein Zweifel darüber bestehen konnte, wann und an wen zugestellt werden sollte (vgl. BGH NStZ 1983, 325; LR-Wendisch, 24. Aufl. StPO § 36 Rdn. 7). Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen ist erst nach Ablauf der Frist des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 StPO am 27. August 1986 und damit verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen. Die erneute Zustellung des Beschlusses am 19. August 1986 konnte die Rechtsmittelfrist nicht wieder in Lauf setzen.
Dr. Kellermann
Theune
Mees
Maltzahn