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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1955, Az.: 4 StR 370/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1955
Aktenzeichen
4 StR 370/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 27.04.1955

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. April 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. April 1955 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle in drei Fällen, wovon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die erlittene Untersuchungshaft ist dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet worden. Ihm ist die Ausübung des Berufes eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt und die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen worden.

3

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

4

1.

In den Fällen II des Urteils (Kauf eines Pelzmantels auf Abzahlung bei der Firma B. in Hildesheim S 27) und IV des Urteils (Kauf eines Fotoapparates auf Abzahlung bei der Firma Photo-B. in Mainz S 28) hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte weder damit habe rechnen können noch damit gerechnet habe, die versprochenen Teilzahlungen leisten zu können, und dementsprechend auch nicht die Absicht gehabt habe, die gegebenen Zahlungsversprechen zu erfüllen (S 40). Die Rüge des Beschwerdeführers, der eine Betrugsabsicht mit der Behauptung bestreitet, er habe die vereinbarten Raten zahlen können und wollen, geht fehl. Mit der Revision können die tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen werden. Eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen ist bei der Beweiswürdigung nicht ersichtlich.

5

2.

In dem Fall I 11 (S 20 f) hatte sich der Angeklagte als Vertreter bei der Firma Br. - Stahl- und Silberwaren in Solingen - als Vertreter beworben und wurde als solcher eingestellt. Ihm wurde eine Musterkollektion im Werte von rund 100 DM ausgehändigt, außerdem erhielt er 10 DM Provisionsvorschuß. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1953 übersandte er der Firma sechs fingierte Aufträge. Am nächsten Morgen rief er bei der Firma an und bat um Überweisung der Provision, die er jedoch nicht erhielt.

6

Am 8. März 1954 schrieb der Angeklagte an die Firma folgende Postkarte:

"Wenn Sie mir meine Aufträge im Original zurücksenden und mir eidesstattlich versichern, daß sie wegen fingierter Aufträge nichts unternommen haben, noch unternehmen werden, erhalten Sie sofort Ihre Kollektion zurückgesandt. Diesbezügl. Antwort erwarte ich unter Hans M., Köln. Hauptpostlagernd."

7

Das Gericht führt aus, der Angeklagte habe sich durch die in der Postkarte enthaltenen Mitteilungen des Nötigungsversuchs nach §§ 240, 43 StGB strafbar gemacht. Es stellt fest, er habe mit diesem Schreiben der Firma angedroht, ihr die ihm überlassene Musterkollektion nur dann zurückzugeben, wenn die Firma sich verpflichte, die Einreichung der fingierten Aufträge auf sich beruhen zu lassen. Damit habe er sie mit einem empfindlichen Übel, nämlich dem Verlust der wertvollen Musterkollektion bedroht, um sie von einer Strafanzeige wegen der fingierten Aufträge abzuhalten. Er habe rechtswidrig gehandelt, da die Androhung des Übels zu dem von ihm angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Da die Firma auf das Ansinnen nicht eingegangen sei, sei der Angeklagte nur der versuchten Nötigung schuldig.

8

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Inhalts der Postkarte ist denkgesetzlich möglich.

9

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, da die Kollektion so gut wie gar keinen Wert gehabt habe. Er sei mit 20 DM beziffert worden. Die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung mit 100 DM entspreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Aber selbst bei Unterstellung des Wertes sei sie unverwertbar gewesen. Soweit die Revision die Feststellung des Wortes der Kollektion angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Das Landgericht konnte auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sehen.

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3.

Im Falle VI (S 34) mietete der Angeklagte am 13. Dezember 1954 in Karlsruhe bei dem Auto- und Mopedvermieter Walter W. um 13 Uhr für die Zeit bis 20 Uhr ein "Meistermoped", wobei er 5 DM anzahlte. Der Angeklagte gab unrichtigerweise in dem Mietvertrag an, er wohne in Karlsruhe, H.-Straße ..., bei H. Diesen Namen hatte er an einem Briefkasten gelesen. Mit dem Rad fuhr der Angeklagte in Richtung Nördlingen, weil er zu dem Textilgroßhändler Wa. wollte. Das Moped erlitt aber noch am gleichen Abend einen Motorschaden. Der Angeklagte brachte es deshalb am folgenden Tage zur Reparatur und behauptete, es handle sich um sein eigenes Rad.

11

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Rad an den Vermieter nach Ablauf der Mietzeit zurückgeben wollen.

12

Das Gericht stellt unter Würdigung der Umstände des Falles fest, der Angeklagte habe, als er das Rad mietete, dieselbe Absicht wie bei dem vorangegangenen Leihen eines Volkswagens am 9. März 1954 in Köln gehabt, nämlich das Fahrzeug nicht an den Vermieter zurückzugeben, sondern es für sich zu nutzen, solange dies möglich sein sollte.

13

Mit der Revision macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe die Absicht gehabt, das Moped umgehend nach Gebrauch zurückzugeben und greift die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob, Sie läßt Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch hier nicht erkennen. Daß ihre Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß sie möglich sind.

14

4.)

Dem Fall K. und W. (I 6 und 7 des Urteils S 18/19) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte, dem die Strafaussetzung für eine aus einer früheren Verurteilung noch unverbüßte Reststrafe von 49 Tagen Gefängnis und 670 DM Geldstrafen widerrufen worden war, hatte auf die Bemühungen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. R. in Frankfurt/Main die Wiederherstellung des Gnadenerweises hinsichtlich der Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt erhalten, falls er zunächst mindestens die Geldstrafen in Höhe von 670 DM zahle. Der von ihm um ein Darlehen angegangene Textilversandhändler K. in Karlsruhe-Durlach, bei dem er sich kurz vorher als Vertreter hatte einstellen lassen, hatte die Absicht, dem Angeklagten zu helfen, konnte aber das Geld nicht aufbringen. Dem Angeklagten kam es nun darauf an, durch K. doch noch die Möglichkeit zur Leistung der Geldstrafen zu erhalten. Mit einer von Rechtsanwalt Dr. R. ausgestellten Bescheinigung des Inhalts, daß er in der von ihm bearbeiteten Gnadensache sofort insgesamt 700 DM zur Abwendung der bereits angedrohten Vollstreckung der Reststrafe benötige, wandte er sich an den Kaufmann Otto Wa. in Frankfurt/Main, bei dem er sich ebenfalls Anfang Dezember als Vertreter hatte einstellen lassen, und versuchte von diesem ein Darlehen von 700 DM zu erhalten. Wa. war dazu nur unter der Voraussetzung bereit, daß er ausreichende Sicherheit erhalte. Der Angeklagte stellte dann sechs fingierte Aufträge für den Versandhändler K. aus und begab sich zu diesem, der ihm nunmehr Textilwaren im Werte von 795,17 DM aushändigte.

15

Der Angeklagte verpflichtete sich, diesen Betrag nach bestem Können innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen oder abzuarbeiten. K. wurde zu seiner Hilfeleistung dadurch bewogen, daß ihm der Angeklagte vier der fingierten Aufträge - die beiden weiteren sandte er an K. durch die Post - mit der Bitte um Auslieferung übergab. Die von K. erhaltenen Textilwaren übergab der Angeklagte dem Kaufmann Wa. unter gleichzeitiger Überreichung von drei fingierten Aufträgen als Sicherheit für das Darlehen von 700 DM. das er nunmehr zusammen mit einem Provisionsvorschuß von 60 DM erhielt. Wa. gewährte das Darlehen und die Provisionsvorschüsse nur deshalb, weil er dem Angeklagten glaubte, daß dieser ernsthaft für ihn arbeiten werde. Dieser sandte Wa. danach noch vier fingierte Aufträge durch die Post ein.

16

Der Angeklagte, der das von Wa. erhaltene Geld nicht an Rechtsanwalt Dr. R. abführte, hatte sich dahin eingelassen, er habe die feste Absicht gehabt, die 700 DM an Dr. R. zur Zahlung der Geldstrafen abzuführen, sei aber daran gehindert worden, weil er einen Teil des Betrages in leichtsinniger Gesellschaft ausgegeben habe.

17

Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe die 700 DM tatsächlich ursprünglich zur Zahlung der Geldstrafen verwenden wollen, als unwiderlegt an, führt aber aus, der Angeklagte habe sich auch dann dem K. gegenüber durch die Erlangung der Textilien und W. gegenüber durch die Erlangung des Darlehens eines Betruges schuldig gemacht, da er den beiden vorgespiegelt habe, er wolle für sie ernsthaft als Vertreter arbeiten und diese Vorspiegelung durch die Hingabe von fingierten Aufträgen an beide unterstützt habe. In Wahrheit habe der Angeklagte jedoch schon am 17. Dezember 1953, als er vom Zeugen K. die Textilien und vom Zeugen W. das Darlehen und einen weiteren Provisionsvorschuß erhalten habe, die im Urteil unter I 1-5 geschilderten Straftaten begangen gehabt und habe schon deshalb nicht mehr damit rechnen können, ehrlich dem Vertretergewerbe nachzugehen. K. und W. hatten ihm Textilwaren, Darlehen und Provisionsvorschuß nur gegeben, weil er ihnen versprochen habe, diese Werte durch seine Tätigkeit abzuarbeiten W. habe die Textilwaren, die für ihn branchefremd gewesen seien, nur deshalb als Sicherheit angenommen, weil er sich von der Arbeit des Angeklagten beim Vertrieb seiner Maschinen etwas versprechen habe.

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Mit der Revision macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe tatsächlich beabsichtigt, den Geldbetrag an Dr. R. für den genannten Zweck zu zahlen. Dies sei in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden Hierauf kam es, wie schon dargelegt für die Verurteilung gar nicht an.

19

5.

Die gegen die Annahme der Tatmehrheit in den Fällen II (Kauf des Pelzmantels S 27), III (Miete des Volkswagens S 27/28), IV (Kauf des Fotoapparates S 28), VI (Miete des Mopedrades S 34 f), VII (Reparatur dieses Rades und Darlehen beim Mechanikermeister Ri. S 35), VIII (Darlehen beim Textilgroßhändler F. S 35 f), IX (Hingabe der Schecks S 36 f) vorgetragenen Bedenken der Revision sind unbegründet. Das Gericht hat festgestellt, daß diese Taten vom Angeklagten jeweils aus einem neu gefaßten Vorsatz heraus begangen worden sind und außerhalb der übrigen jeweils mit Gesamtvorsatz begangenen Tatgruppen liegen. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung, die dem Tatrichter obliegt. Rechtsbegriffe sind hierbei nicht verkannt.

20

6.

Auch die Zurechnungsfähigkeit ist vom Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Das Gericht ist hierbei dem auf Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten in der Universitätsklinik in M. gestützten Gutachten des Universitätsdozenten Dr. Dr. Helmut E. gefolgt. Nachdem der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten das Vorliegen einer Schilddrüsenerkrankung überhaupt verneint hatte, hat er in der Hauptverhandlung, in der nach der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, daß doch eine Schilddrüsenerkrankung bestanden habe, erklärt, mit Sicherheit ausschließen zu können, daß die Schilddrüsenerkrankung des Angeklagten dessen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtige. Die Rüge der Revision, daß die Begutachtung unzureichend sei, da der Sachverständige bei seiner Untersuchung und in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, daß der Angeklagte eine Schilddrüsenerkrankung nicht gehabt habe, geht fehl. Denn, wie das Gutachten ergibt, hat der Sachverständige den Angeklagten auf eine gegenwärtige Schilddrüsenüberfunktion untersucht und war deshalb in der Hauptverhandlung in der Lage, sich gutachtlich über den Einfluß einer Schilddrüsenerkrankung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu äußern.

21

Auch der Verdacht auf Hirntumor wurde im schriftlichen Gutachten erörtert und ein objektiver Anhaltspunkt für eine solche Diagnose nach eingehender neurologischer Untersuchung verneint (164, 173 f des Gutachtens). In dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat Dr. Erhardt erklärt, Erkrankungen des Angeklagten, die auf seinen Geisteszustand von Einfluß wären, nicht feststellen zu können. Die Rüge, daß die Frage des Tumorverdachtes ohne genügende Untersuchung verneint sei, ist daher ebenfalls hinfällig.

22

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO liegt, ist sie demnach unbegründet. Dem Gericht brauchte sich unter den gegebenen Umständen nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens war nicht gestellt worden.

23

7.

Auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen sind unbegründet. Das Gericht hat in eingehender Begründung die zugunsten und zu ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände angeführt und gegeneinander abgezogen und hierbei auch die von dem Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt. Welchen Einfluß es diesen einräumte, lag im tatrichterlichen Ermessen, des in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist soweit nicht ein Ermessensmißbrauch vorliegt oder Rechtsbegriffe verkannt sind. Dies ist nicht der Fall. Was die Bedeutung des Geständnisses anlangt, dem das Gericht nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügenden Einfluß eingeräumt hat so lag dessen Berücksichtigung ebenfalls im Ermessen des Landgerichts. Im übrigen verkennt der Angeklagte, daß für die Strafzumessung nicht das Geständnis als solches, sondern der Gesichtspunkt entscheidend ist, welche Schlüsse aus ihm auf die Persönlichkeit und ihr inneres Verhältnis zur Straftat gezogen werden können. In seinen Erwägungen hat das Gericht festgestellt, daß der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung noch nicht eingesehen hat, welches schwere Unrecht er durch seine bedenkenlosen Taten begangen habe. - Wenn es in seinem Tun die Entfaltung eines "ungeheuren Maßes von verbrecherischer Intensität" gesehen hat, so liegt dies ebenfalls auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung, die das Gericht auch in diesem Punkte eingehend begründet hat.

24

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Eine "erschöpfende" Angabe aller Strafzumessungsgründe, die übrigens auch nicht möglich wäre, verlangt das Gesetz nicht. Die "bestimmenden Umstände", die die genannte Vorschrift fordert, sind im Urteil enthalten.

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8.

Die Voraussetzungen für die Untersagung der Berufsausübung gemäß § 42 1 hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Einen Mißbrauch des Ermessens ergibt das Urteil auch hier nicht.

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9.

Gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß es auf die charakterliche Eignug des Fahrers und den Schutz der Allgemeinheit bei der Entziehung überhaupt nicht ankomme, steht mit der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Meinung in Widerspruch. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Verhängung dieser Maßnahme begründet, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 ff). In den vom Landgericht angeführten Fällen hat die Fahrerlaubnis oder der Besitz eines Kraftfahrzeuges eine entscheidende Rolle beim Gelingen des Betruges gespielt. Diese Taten standen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung und dem Besitz des Kraftfahrzeuges. Auch soweit sich der Angeklagte durch Abschluß eines Mietvertrages erst den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang ebenfalls gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die bei der Führung des Kraftfahrzeuges begangen werden. Das Gesetz läßt vielmehr den Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeuges genügen. Daher braucht das Führen zeitlich, mit der Straftat nicht zusammenzufallen, sondern kann ihr auch nachfolgen. Betrügereien dieser Art werden dem Täter durch, die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Hiernach, hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis gegebenen Möglichkeiten in so gefährlicher Weise ausgenutzt, daß der Tatrichter den Mangel seiner charakterlichen Eignung ohne Rechtsirrtum bejahen konnte.

27

10.

28

Auch im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverstöße.

Güde
Krumme
Dr. Augustin
Seibert
Lang-Hinrichsen