Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1970, Az.: 4 AZR 485/69
Einstufung; Eingruppierung; Lohngruppe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.10.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 485/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 31.07.1969 - 7 Sa 326/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 173
- DB 1970, 2131 (Volltext)
- DB 1971, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die "Einstufung" oder "Eingruppierung" in Lohngruppen erfolgt grundsätzlich unmittelbar und automatisch durch die vom Arbeitnehmer auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit.
2. Klagt ein Arbeitnehmer auf Feststellung, er sei in eine bestimmte Lohngruppe "einzustufen", so ist unter entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, der Arbeitgeber sei auf Grund des Arbeitsverhältnisses der Parteien und der hierauf anzuwendenden tariflichen Lohnbestimmungen verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der Lohngruppe zu entlohnen, in die der Arbeitnehmer "eingestuft" werden will.
3. Das Lohnrahmenabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967 sieht eine "Einstufung" des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch nur deklaratorischer Art nicht vor.
4. Ein Feststellungsbegehren in sog. Eingruppierungsprozessen setzt voraus, daß die Beklagte einem entsprechenden Feststellungsurteil auch Folge leisten würde und damit ein Streit der Parteien über die zutreffende Entlohnung und über die damit zusammenhängenden Rechte für die Zukunft auch der Höhe nach endgültig beendet wäre.
5. Es fehlt an einem allgemeinen Erfahrungssatz dafür, daß, wie im öffentlichen Dienst allgemein, auch in der Privatwirtschaft der Arbeitgeber ein Feststellungsurteil, obwohl ohne Vollstreckungswirkung, ohne weiteres befolgen würde.
6. Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des tariflichen Mindestlohns bei einem übertariflich entlohnten Arbeiter folgt noch nicht aus der allgemeinen Erwägung, nach der angeblich heute jeder Arbeiter ein Interesse an der Feststellung des tariflichen Mindestlohnes habe. Erforderlich ist ein gegenwärtiges Interesse an alsbaldiger Feststellung der tariflichen Mindestlohngruppe.
7. Es würde zu einer mit den in § 256 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu vereinbarenden übermäßigen Inanspruchnahme der Gerichte mit Feststellungsverfahren führen, wenn jeder Arbeitnehmer wegen möglicherweise einmal eintretender Veränderungen eine Feststellungsklage über tarifliche Mindestentlohnung erheben könnte, obwohl diese Frage gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis belanglos ist.