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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1953, Az.: IV ZR 176/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1953
Aktenzeichen
IV ZR 176/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.06.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 397 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Vereins der Steuerberater e.V. Sitz Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Vorstand, H., N. W.,

Prozessgegner

den Verband der steuerberatenden Berufe Sitz Hamburg (VDB) e.V., vertreten durch den Vorstand, die Buchsachverständigen W. und S., H., E.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, die beruflichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, erhebt einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er von einem anderen eingetragenen Verein verlangt, dass dieser es unterlasse, einen Namen zu führen, der die Gefahr der Verwechslung beider Vereine oder unrichtige Vorstellungen über das zwischen ihnen bestehende Verhältnis hervorrufen könne.

  2. 2)

    Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit Wirkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereinssatzung in einer bestimmten Weise zu ändern; doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden.

  3. 3)

    Auch gegenüber einem eingetragenen Verein können Ansprüche nach §16 UnlWG geltend gemacht werden.

  4. 4)

    Wer einen Namen aus beschreibenden Bestandteilen gebildet hat, die einer besonderen Kennzeichnungskraft ermangeln, kann Ansprüche aus §12 BGB und §16 UnlWG nur geltend machen, wenn sein Name Unterscheidungskraft gewonnen hat und nach allgemeiner Verkehrsauffassung für ihn gleichsam zum Begriff geworden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind eingetragene Vereine. Der Kreis ihrer Mitglieder setzt sich aus Personen zusammen, die auf dem Gebiete der Steuerberatung tätig sind. Dem Kläger gehören nur Steuerberater im engeren Sinne dieser Berufsbezeichnung an. Beide Vereinigungen verfolgen den Zweck, die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, und sind örtlich auf den Bereich von Hamburg beschränkt.

2

Der Beklagte wurde am 28. August 1947 als "Verband Deutscher Steuerberater und Buchsachverständiger e.V., Sitz Hamburg" in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Hamburg eingetragen. Am 8. September 1947 erfolgte die Eintragung des Klägers unter dem jetzt noch von ihm geführten Namen "Verein der Steuerberater e.V., Sitz Hansestadt Hamburg" in dasselbe Register. Der Beklagte änderte zweimal seinen Namen. Am 18. Oktober 1948 wurde in das Vereinsregister eingetragen "Verband der Buchsachverständigen und Helfer in Steuersachen in der Hansestadt Hamburg (VDB) e.V." und am 24. August 1950 der jetzige Name "Verband der steuerberatenden Berufe. Sitz Hamburg (VDB) e.V."

3

Der Kläger fühlt sich dadurch, dass der Beklagte den zuletzt von ihm angenommenen Namen gebraucht, in seinen Interessen verletzt und hat den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, die Führung des Namens "Verband der steuerberatenden Berufe, Sitz Hamburg (VDB) e.V." zu unterlassen.

4

Zur Begründung seines in erster Linie auf §12 BGB gestützten Klagbegehrens hat er ausgeführt: Nach der im Januar 1947 erfolgten Gründung des Beklagten hätten zu dessen Mitgliedern zunächst die Berufsgruppen der Steuerberater und der Helfer in Steuersachen gehört. Noch im selben Jahre sei aber eine Trennung zwischen diesen beiden Berufsgruppen durchgeführt und deshalb der Kläger als Organisation der Steuerberater gegründet worden, während dem Beklagten nunmehr hauptsächlich Buchsachverständige und Helfer in Steuersachen angehörten, denen gegenüber die Zahl der in ihm verbliebenen Steuerberater, die nur die Stellung von ausserordentlichen Mitgliedern innehaben könnten, nicht ins Gewicht falle. Der Name des Beklagten erwecke Jedoch bei dem interessierten Publikum, selbst bei Behörden und Interessenvertretern anderer Berufsgruppen, den Eindruck, als ob der beklagte Verein auch Steuerberater in erheblichem Umfang zu seinen Mitgliedern zähle, und als ob er eine Dachorganisation aller Berufsverbände für die auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Berufsgruppen und diesen Verbänden übergeordnet sei. Er rufe ferner die Gefahr hervor, dass der Beklagte mit dem Kläger verwechselt werde. Der Beklagte sei bei der Namenwahl auf Irreführung ausgegangen. Der Klaganspruch sei deshalb auch nach den §§823, 826 BGB begründet. Ausserdem habe der Beklagte mit der Annahme seines jetzigen Namens einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt, denn die Vorstände beider Vereinigungen hätten seinerzeit vereinbart, dass der Beklagte eine Namensänderung derart vornehme, wie sie der Eintragung vom 18. Oktober 1948 entsprochen habe.

5

Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Er hält sich für befugt, den von ihm angenommenen Namen weiterhin zu gebrauchen. Der Kläger, der später als der Beklagte in das Vereinsregister eingetragen worden sei, habe damals einen Namen gewählt, der sich eng an denjenigen des Beklagten angelehnt habe, und könne sich deshalb nicht auf die von ihm selbst herbeigeführte Verwechslungsgefahr berufen. Verwechslungen seien im übrigen bei der Verschiedenheit der Namen nicht zu befürchten, und von einer Irreführung der Öffentlichkeit durch den Beklagten könne keine Rede sein. Der von ihm gebrauchte Name entspreche seinem Mitgliederkreis, der sich aus Angehörigen aller steuerberatenden Berufe zusammensetze. Eine Teilung der Berufsgruppen in verschiedene Vereine sei 1947 nicht vereinbart worden, und nur der vierte Teil der dem Beklagten angehörigen Steuerberater sei nach der Gründung des Klägers zu diesem übergetreten. Auch habe sich der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger zu einer Namensänderung verpflichtet.

6

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte verlangt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen die von dem Kläger mit diesem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen; diese ist also nur statthaft, wenn ein vermögensrechtlicher Einspruch Gegenstand des Rechtsstreits ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO).

8

Beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind gegeben. Wenn auch der Zweck des klagenden Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB), so hat der Kläger es sich doch zur Aufgabe gemacht, die beruflichen Belange der ihm als Mitglieder angehörenden Steuerberater wahrzunehmen, wie aus dem beiderseitigen Parteivortrag und den - in diesem Zusammenhang nicht bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, und er will mit der von ihm erstrebten Verurteilung des Beklagten der Gefahr der Verwechslung beider Vereine vorbeugen und erreichen, dass der beklagte Verein nicht nach aussen hin als eine über dem Kläger stehende Spitzenorganisation und als zur Vertretung der Interessen der Steuerberater legitimiert erscheine. Damit aber will er - zumindest neben der Verfolgung anderer, nicht wirtschaftlicher Zwecke - die Vermögensrechtlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnehmen, die er für beeinträchtigt hält, wenn er mit dem Beklagten verwechselt wird oder wenn in der Öffentlichkeit unrichtige Vorstellungen über das Verhältnis beider Parteien zueinander bestehen. Das aber reicht aus, um den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch als einen solchen auf eine geldwerte Leistung und damit als einen vermögensrechtlichen erscheinen zu lassen (RG JW 1931, 1919). Dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt, ist vom Kläger glaubhaft gemacht (§§3, 4 Abs. 1, 546 Abs. 3 ZPO).

9

II.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der von ihm unterstellten Vereinbarung, die in Jahre 1948 zwischen den Vorständen der Parteien über die von dem Beklagten durchzuführende Namensänderung abgeschlossen worden, sein soll, gegen die Vorschriften der §§133, 157 BGB verstossen, indem es angenommen habe, dass der Vorstand des Beklagten gegenüber dem Kläger eine Verbindlichkeit für die Zukunft nicht habe eingehen wollen. Ausserdem habe es den §286 ZPO verletzt, weil die für die Vereinbarung angetretenen Beweise nicht erhoben worden seien. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

10

Auszugehen ist davon, dass die Vertretungsmacht des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins, auch wenn sie nicht gemäss §26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung beschränkt ist, durch die Eigenart des Vereinzwecks begrenzt wird, und dass der Vorstand den Verein nicht verpflichten kann, soweit das abgeschlossene Geschäft erkennbar ausserhalb des Rahmens des Vereinszwecks liegt (RG Recht 1907 Nr. 2497; RGZ 145, 311 [314]). In gleicher Weise muss die Vertretungsmacht des Vorstandes als beschränkt gelten, soweit der Verein gegenüber Dritten verpflichtet werden soll, seine Satzung in einer bestimmten Weise zu ändern. Jedenfalls muss das dann der Fall sein, wenn andere Vereinsorgane als der Vorstand für die Änderung zuständig sind (§33 Abs. 1, §40 BGB) und diese Organe sich mit der Eingehung der Verpflichtung nicht einverstanden erklärt haben und auch keine besonderen Umstände dafür vorliegen, dass der Dritte ein solches Einverständnis annehmen durfte. Denn wer ein Interesse daran hat, eine derartige Vereinbarung mit einem Verein abzuschliessen, kann sich durch Einsichtnahme in das Vereinsregister darüber unterrichten, welche Vereinsorgane bei Satzungsänderungen mitzuwirken haben, und er muss sich darüber klar sein, dass der Vorstand diese Organe nicht, ohne von ihnen ausdrücklich dazu ermächtigt zu sein, verpflichten kann, die Satzung zu ändern. Ähnlich wie die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft da eine Grenze findet, wo die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses in Frage stehen (RGZ 162, 370 [374]), ist dem Handeln des Vorstandes hier aus dem Wesen der Sache heraus eine Schranke gesetzt, ohne dass diese Begrenzung der Vertretungsmacht der Eintragung in das Vereinsregister bedürfte (Soergel BGB 8. Aufl. §26, 4 a). Nun bildet der Name eines eingetragenen Vereins nach zwingender gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Satzung (§57 Abs. 1 BGB), und das Gesagte gilt deshalb, soweit dem Verein Beschränkungen in der Führung oder Änderung seines Namens auferlegt werden sollen.

11

Hier hat der Kläger jedoch vorgetragen und durch die Benennung der Zeugen V. und Sch. unter Beweis gestellt, es sei zwischen den Vorständen der beiden Parteien vereinbart worden, dass der Beklagte seinen Namen so ändern solle, wie es auf Grund der Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 14. September 1948 geschehen sei. Darin kann, wie die Revision geltend gemacht hat, bei einer sinngemässen Auslegung zugleich die Behauptung liegen, dass die nach der Satzung für die Namengebung zuständige Mitgliederversammlung des Beklagten die von den beiderseitigen Vereinsvorständen getroffene Vereinbarung als zu Recht bestehend anerkannt habe. Wenn diese Behauptung richtig sein sollte, so könnte die Mitgliederversammlung die Vereinbarung dem Vorstand ihres Vereins gegenüber genehmigt haben; damit wäre das Abkommen in entsprechender Anwendung der den §§177 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken für den Beklagten verbindlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht nach dem Parteivortrag des Klägers ferner die Möglichkeit, dass der Beklagte in der Vereinbarung verpflichtet wurde, auch in Zukunft keinen Namen anzunehmen, der als Bestandteil den Ausdruck "Steuerberater" oder ein ähnliches Wort enthält oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt werden, und dass der Beklagte durch die Annahme des zuletzt von ihm gewählten Namens dieser Verpflichtung zuwiderhandelte. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch könnte dann aus schuldhafter Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz und damit zur Ablegung des Namens verpflichten würde (§249 BGB), oder als ein sich unmittelbar aus der Vereinbarung ergebendes vertragliches Recht begründet sein. Ob diese Voraussetzungen für ihn vorliegen, hätte von dem Berufungsgericht unter Erhebung der dafür angebotenen Beweise aufgeklärt werden müssen (§286 ZPO). Die auf Grund der Zeugenvernehmungen etwa festgestellte Vereinbarung wäre gegebenenfalls gemäss §157 BGB auszulegen gewesen, wobei die gesamten durch die Beweisaufnahme zu klärenden Verhältnisse, insbesondere der Anlass für das getroffene Abkommen und der mit ihm verfolgte Zweck, nicht hätten ausser acht gelassen werden dürfen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in Betracht kommenden Beweisanträge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, entbehrt auch nicht der nötigen Bestimmtheit (§554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO); denn trotz ihrer allgemeinen Fassung ist ohne weiteres erkennbar, welche von dem Berufungsgericht übergangenen Beweisanträge sie hier im Auge hat. Fach alledem musste das angefochtene. Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

12

III.

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, das zutreffend juristischen Personen den Namenschutz des §12 BGB zubilligt, auch prüfen müssen, ob das Begehren des Klägers ausser nach §12 Satz 2 BGB nach §16 Abs. 1 UnlWG begründet ist. Die von dem Reichsgericht bisweilen vertretene Auffassung, dass die letztgenannte Vorschrift auf eingetragene Vereine nicht anwendbar sei (RG Warn 1930 Nr. 46), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Denn auch ein eingetragener Verein kann mit seinen Mitgliedern oder Dritten in geschäftlichem Verkehr, der keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt, stehen. Ist das der Fall, wozu es konkreter Feststellungen bedarf, so besteht keine Veranlassung, ihm gegenüber die Bestimmung des §16 UnlWG, sofern im übrigen deren Voraussetzungen gegeben sind, nicht anzuwenden (so auch RG Warn 1930 Nr. 87; RG HuVF 1932, 537). Im wesentlichen deckt sich im Bereich des geschäftlichen Verkehrs der Tatbestand des §16 UnlWG mit dem Begriff des unbefugten Namengebrauchs im Sinne des §12 BGB (RGZ 171, 147 [155]); doch stellt §16 UnlWG in besonderer weise die Verwechslungsgefahr in den Vordergrund, die auch gegeben sein kann, wenn der Verletzer nicht den gleichen Namen wie der Betroffene gebraucht.

13

Was diese Verwechslungsgefahr betrifft, so hat das Berufungsgericht nur die Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten auf diejenigen Personenkreise ins Auge gefasst, die selbst auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig sind. Das erschöpfte den Sachverhalt nicht. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass das aussenstehende Publikum, selbst Behörden und Interessenvertretungen anderer Berufsgruppen, durch den von dem Beklagten gebrauchten Namen irregeführt würden Dieses Vorbringen durfte nicht unbeachtet bleiben. Wenn die Parteien auch nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, so steht es ihnen doch frei, mit anderen Berufsgruppen oder Behörden oder auch den Personenkreisen, die die Steuerberatung in Anspruch nehmen, in Verbindung zu treten, und der Kläger kann deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Kreise ihn nicht mit dem Beklagten verwechseln. Auch eine solche Verwechslungsgefahr würde die Anwendung des §16 UnlWG und des §12 BGB zu rechtfertigen vermögen.

14

In dem angefochtenen Urteil wird jedoch bereits darauf hingewiesen, dass beide Parteien ihre Namen aus beschreibenden Bestandteilen gebildet haben, die einer besonderen Kennzeichnungskraft ermangeln. Der Kläger nimmt als Hauptbestandteile seines Namens nur zwei Worte in Anspruch, von denen das eine erkennen lässt, dass er ein Verein ist, und von denen das andere dem allgemeinen Sprachgebrauch nach die Berufsbezeichnung für den Stand der Steuerberater bildet, und sein Name besagt dem Wortsinn nach nichts weiter, als dass er eine Vereinigung von Steuerberatern darstellt. Auch bei dem Namen des Beklagten handelt es sich um eine Zusammenstellung von Worten von ähnlich allgemeiner Bedeutung. Die Verwendung derartiger Worte zur Namenbildung kann der Kläger dem Beklagten, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen ihnen getroffen worden sind, grundsätzlich nicht verbieten, auch wenn er selbst sie vorher in seinen Namen aufgenommen hatte (RG Warn 1930 Nr. 87 [S. 167]). Die Bestimmung des §57 Abs. 2 BGB, die sich nur an den Registerrichter wendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nur dann könnte der Kläger Ansprüche aus §12 BGB und §16 UnlWG geltend machen, wenn sein Name im Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen hätte und weitere Kreise in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf den Kläger erblicken würden (RG Warn a.a.O.; RG JW 1931, 1921; vgl. auch RGZ 172, 129 [131]). Dazu aber würde es eines Nachweises dafür bedürfen, dass der Name des Klägers durch dessen ständige Verwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung für ihn selbst gleichsam zum Begriff geworden war, wenn auch nur im örtlichen Bereich von Hamburg. Nur sofern dieser Zustand eingetreten war, konnte ein Schutz des eine reine Sachbezeichnung bildenden Namens gegen Verwechslungsgefahr in Betracht kommen. Hier hatte der Kläger bei seiner Gründung die Bezeichnung "Steuerberater" in seinen Namen aufgenommen, obwohl damals der bereits bestehende Beklagte die gleiche Bezeichnung in seinem Namen führte. Wenn der Beklagte später einen anderen Namen wählte, in dem das Wort nicht mehr vorkam, so konnte nunmehr zwar ein Zustand eintreten, in den der Name des Klägers Unterscheidungskraft gewonnen hatte, so dass der Beklagte auf die Bezeichnung "Steuerberater" nicht mehr zurückkommen durfte; dass aber derartiges in der Zwischenzeit geschehen war, würde besondere und eingehende Darlegungen von Seiten des Klägers erforderlich machen.

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Ist ein Unterlassungsanspruch nach §12 BGB und §16 UnlWG nicht gegeben, so kommt ein solcher auch nicht auf Grund von §823 Abs. 1 BGB in Betracht, da dann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers, die zunächst die erstgenannten Ansprüche ausgelöst hätte, nicht vorliegt. Dagegen wäre in diesem Fall ein Anspruch nach §826 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen; denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung durch den Gebrauch eines Namens, die gleichfalls einen Unterlassungsanspruch gewähren könnte, wäre auch dann denkbar, wenn das Namensrecht als solches nicht verletzt sein würde, wenn der Beklagte etwa aber durch die Annahme eines sachlich unzutreffenden Namens die Öffentlichkeit bewusst zum Nachteil des Klägers in anstössiger Weise irreführen würde. Ein derartiges Vorhalten des Beklagten ist jedoch bisher nicht dargetan.

16

In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg