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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1973, Az.: 4 AZR 176/72

Tarifvertrag; Nachwirkung; Änderung im Nachwirkungszustand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1973
Aktenzeichen
4 AZR 176/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 26.01.1972 - 5 Sa 769/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 34 - 43
  • DB 1973, 1508-1509 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 8. Juli 1970 bestimmt in § 1: "Bei der Anwendung der Anlage 1 a des zum 31. Dezember 1969 gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages sind die nachstehenden Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden:".

Nach Ablauf des BAT wirken dessen Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG nur nach; sie können im Nachwirkungszustand nicht mit tariflicher Wirkung geändert werden. Der TV vom 8. Juli 1970 entfaltet deshalb keine tarifvertragliche Wirkung.