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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1990, Az.: 2 BvR 133/90

Untersuchungshaft; Untersuchungsgefangener; Briefe; Zurückhaltung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.07.1990
Aktenzeichen
2 BvR 133/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm 08.12.1989 - 1 Ws 428/89

Fundstelle

  • StV 1991, 306

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO sind Beschränkungen der Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig, wenn konkrete Hinweise für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen.

2. Das Zurückhalten von Briefen eines Untersuchungsgefangenen aufgrund des Inhalts (Beleidigungen der am Gerichtsverfahren beteiligten Personen) kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.