Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.05.1990, Az.: 1 ABR 33/89
Betriebsrat; Zustimmungsverweigerungsrecht; Informationsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.05.1990
- Aktenzeichen
- 1 ABR 33/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 20.01.1989 - 9 TaBV 186/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1990, 237-239
- AuR 1990, 330 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 1774 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 2227-2228 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1990, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 316 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei tendenzbezogenen personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungs-, sondern nur ein Informationsrecht. Die Regelung des § 100 Abs. 1 BetrVG über die vorläufige Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen hat hier nur noch Bedeutung für die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist durchführen will, die dem Betriebsrat zur Stellungnahme zur Verfügung steht. An die Voraussetzung, daß die vorläufige Durchführung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein muß, sind hier besonders strenge Anforderungen zu stellen.