Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.05.1990, Az.: 1 ABR 33/89

Betriebsrat; Zustimmungsverweigerungsrecht; Informationsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.05.1990
Aktenzeichen
1 ABR 33/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.01.1989 - 9 TaBV 186/88

Fundstellen

  • AfP 1990, 237-239
  • AuR 1990, 330 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 1774 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2227-2228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1990, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 316 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei tendenzbezogenen personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungs-, sondern nur ein Informationsrecht. Die Regelung des § 100 Abs. 1 BetrVG über die vorläufige Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen hat hier nur noch Bedeutung für die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist durchführen will, die dem Betriebsrat zur Stellungnahme zur Verfügung steht. An die Voraussetzung, daß die vorläufige Durchführung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein muß, sind hier besonders strenge Anforderungen zu stellen.