Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.2024, Az.: BVerwG 6 C 1.22
Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung (hier: Protestaktion gegen den Bundesparteitag der AfD); Versammlungscharakter einer Personenzusammenkunft mit der Qualifikation als "Verhinderungsblockade"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 1.22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 16115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:280524B6C1.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.11.2021 - AZ: 1 S 803/19
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3 VersG
- § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW a.F.
- Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 8 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
am 28. Mai 2024
beschlossen:
Tenor:
Das am 27. März 2024 verkündete Urteil wird sowohl in Rn. 22 a. E. als auch in Rn. 23 a. E. dahingehend berichtigt, dass es statt "allgemeine Handlungsfähigkeit" "allgemeine Handlungsfreiheit" heißen muss.
Gründe
Das Urteil enthält in den Gründen eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO. In den Randnummern 22 und 23 muss es statt "allgemeine Handlungsfähigkeit" richtigerweise "allgemeine Handlungsfreiheit" heißen. Der Fehler ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.