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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1962, Az.: 1 StR 71/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1962
Aktenzeichen
1 StR 71/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 07.12.1961

Verfahrensgegenstand

Bereiterklärung zur Fremdabtreibung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die von dem Beschwerdeführer dagegen eingelegte und auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

3

2.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

4

Der Schlosser S. und seine Ehefrau in A. nahmen im Herbst 1956, damals noch nicht verheiratet, an, Frau S. sei schwanger. Sie beschlossen, die Leibesfrucht abtöten zu lassen. S. bat den Angeklagten, das zu tun. Dieser erklärte sich dazu bereit und kam an einem der nächsten Tage mit Frau S. in deren elterlicher Wohnung zusammen. Da kein Sagrotan zur Verfügung stand, richtete er eine Seifenlösung her. Anschließend nahm er mit einem Mutterspiegel bei der Frau interne Untersuchungen vor. Weitere Handlungen konnten ihm nicht nachgewissen werden. Frau S. zahlte dem Angeklagten 150 DM. Ein oder zwei Tage später setzten bei ihr stärkere Blutungen ein.

5

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß Frau S. damals wirklich schwanger war. Eine versuchte Fremdabtreibung hat das Landgericht nicht angenommen, weil es in der von dem Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeit nur eine straflose Vorbereitungshandlung zur Fremdabtreibung gesehen hat. Die Strafkammer konnte den Verlauf der Zusammenkunft des Angeklagten mit Frau S. nur lückenhaft aufklären und nicht feststellen, daß er ein zum Einspritzen der Seifenlösung geeignetes Instrument mitgebracht hatte; deshalb ist sie davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst Frau S. nur untersuchen wollte.

6

In der von dem Angeklagten auf die richtig verstandene Bitte S., die Leibesfrucht seiner Frau zu töten, ernstlich gegebene Zusage hat die Strafkammer aber eine Bereiterklärung zur Fremdabtreibung, Verbrechen nach §§ 49 a Abs. 2, 218 Abs. 3 StGB, gesehen. Diese Ansicht steht entgegen der Meinung der Revision nicht mit den Ausführungen in Widerspruch, mit denen die Strafkammer eine vollendete oder versuchte Fremdabtreibung verneint hat. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer Frau S. an einem der auf die Besprechung mit deren Mann folgendem Tage zunächst nur untersucht hat, schließt es nicht aus, daß er zuvor, von der Richtigkeit der Darstellung S. ausgehend, dessen Frau für schwanger gehalten und bestimmt vorsprechen hat, ihre Frucht abzutreiben.

7

Frau S. war allerdings, wie schon erwähnt, möglicherweise nicht schwanger. Das allein würde jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden. Bei § 49 a Abs. 2 StGB kommt es auch im Falle der Bereiterklärung zu einem Verbrechen auf die Vorstellung des Täters und nicht auf die wirkliche Sachlage an. Insofern besteht kein Unterschied gegenüber der Verbrechensverabredung, die auch dann strafbar ist, wenn der Täter ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes als vorhanden ansieht (BGHSt 254 für § 49 a Abs. 2 StGB a.F. und BGH LM StGB § 49 a Nr. 29 für § 49 a Abs. 2 StGB n.F.).

8

Durch seine Bemerkung, es komme schon Blut, Frau S. solle sofort einen Arzt auf suchen, hat der Angeklagte nach außen erkennbar und klar zum Ausdruck gebracht, daß er die versprochene Abtreibung nicht mehr vornehmen wollte. Damit hat er seine zuvor gegebene Bereitschaftserklärung widerrufen. Daß der Widerruf nicht gegenüber dem Empfänger der Bereiterklärung, sondern gegenüber dessen Ehefrau erfolgte, macht keinen Unterschied (vgl. Schönke/Schröder, 10. Aufläge, Anm. IX 3 zu § 49 a StGB). Der Widerruf verschaffte dem Angeklagten nach § 49 a Abs. 3 Nr. 3 StGB jedoch nur dann Straffreiheit, wenn er ihn "aus freien Stücken" ausgesprochen hat. Das Landgericht meint, das treffe nicht zu.

9

Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Verneinung des strafbefreienden Rücktritts nicht. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, welche Vorstellungen den Angeklagten bewegen haben, von der zugesagten Abtreibung abzusehen. Sie hat nur "Furcht vor weiteren Folgen eines Eingriffs" als einen möglichen Beweggrund seines Widerrufs unterstellt. Dabei hat das Landgericht nicht gesagt, welche weiteren Folgen der Angeklagte befürchtete, etwa eine größere gesundheitliche Gefährdung Frau Schröppols, als er ursprünglich angenommen hatte, oder eine alsbaldige Entdeckung seiner Tat und ihre Bestrafung oder andere Nachteile. Die Feststellung der tatsächlichen Vorstellungen, aus denen der Angeklagte seine Zusage zur Fremdabtreibung widerrufen hat, ist jedoch zur Entscheidung darüber unentbehrlich, ob der Widerruf strafbefreiend wirkt oder nicht. Es ist möglich, daß der Angeklagte von der Abtreibung abstand, weil er auf Grund des festgestellten Ausflusses glaubte, die Frucht werde bereite ohne weiteres Zutun abgehen. Dann wäre er nicht freiwillig zurückgetreten (vgl. RGSt 37, 402, 403). Unter Umständen hielt der Angeklagte auch nach der vorgenommenen Untersuchung zwar eine Abtreibungshandlung zur Beseitigung der Frucht noch für möglich, schätzte aber wegen des beobachteten Ausflusses das Wagnis höher ein, als er es ursprünglich getan hatte, und widerrief deshalb seine Zusage. Dann hätte er die Verabredung der Straftat aus freien Stücken im Sinne des § 49 a Abs. 3 StGB widerrufen (BGHSt 12, 306, 308 ff [BGH 03.12.1958 - 2 StR 500/58]; vgl. auch für § 49 a StGB a.F. BGH Urt. v. 18. September 1952 - 5 StR 581/52). Schließlich ist auch denkbar, daß der Angeklagte nicht wußte, wie der Ausfluß zu erklären sei, ob er schon einen bevorstehenden Fruchtabgang anzeigte oder ob er auf gefahrvolle Komplikationen hindeutete, die eine Abtreibung durch ihn als zu schwierig erscheinen ließen In solchem Fall muß wegen der bestehenden Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen und strafbefreiende Wirkung des Widerrufs angenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Gründe nicht aufklärbar sind, die den Angeklagten zum Widerruf bewogen haben.

10

Wegen dieses Mangels in den Feststellungen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

11

Wegen der Erwähnung eines Vergehens gegen § 5 Heilpraktikergesetz in dem Urteil (S. 10 UA) wird folgendes bemerkt:

12

Gegen die Weitergeltung der genannten Strafbestimmung bestehen keine Bedenken (BGH NJW 1955, 471;  1956, 313; bei Herlan in GA 1953, 25). Unter die Ausübung der Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes fallen jedoch nur Tätigkeiten, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden bei Menschen ausgeübt werden. Die von dem Angeklagten vorgenommene Untersuchung Frau Schröppels kann schon deshalb nicht dazu gezählt werden, weil sie auf Feststellung einer Schwangerschaft mit dem Ziel der Abtreibung gerichtet war. Deshalb kam eine Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Die Frage einer Verjährung, bei der entgegen der Ansicht des Landgerichts der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" nicht eingreift (BGH Urt. v. 24. Mai 1955 - 5 StR 157/55, bei Dallinger MDR 1955, 527), konnte sich daher nicht stellen.

13

3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Mai