Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1985, Az.: VI ZB 10/85
Organisationspflicht des Anwalts; Fristwahrende Schriftsätze; Fristenkalender; Streichung; Fristwahrung; Zusätzliches Vorbringen; Beschwerdeinstanz; Wiedereinsetzungsgesuchs; Ursprüngliches Vorbringen; Erstgericht; Loser Zettel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1985
- Aktenzeichen
- VI ZB 10/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 1184-1185 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Organisationspflicht des Anwalts im Hinblick auf die Endkontrolle des Ausgangs fristwahrender Schriftsätze gehört, dafür zu sorgen, daß eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst gestrichen wird, wenn die zur Fristwahrung erforderliche Maßnahme durchgeführt worden ist.
2. Zusätzliches Vorbringen in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs kann nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und das Erstgericht eine gebotene fristgerechte Aufklärung nicht veranlaßt hatte.
3. Die Fristenkontrolle muß anhand eines Fristenkalenders erfolgen; die Verwendung loser Zettel genügt dafür nicht.