§ 17d BVO - Psychotherapeutische Akutbehandlung
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) sind Aufwendungen bis zu 30 Behandlungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung je Krankheitsfall als Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Soll sich an die psychotherapeutische Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 17e Abs. 2 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen wird auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet. Ein akuter Behandlungsbedarf im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Bewältigung einer seelischen Krisensituation oder zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist.