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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1977, Az.: I ZR 80/75

Befugnis des Zedenten bei einer stillen Sicherungszession eine abgetretene Forderung einzuziehen ; Unterbrechung der Verjährung der Forderung ; Geltung der AGNB für den Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1977
Aktenzeichen
I ZR 80/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.03.1975
LG Münster

Fundstellen

  • DB 1978, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1978, 244
  • JZ 1978, 351
  • MDR 1978, 381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1978, 140

Prozessführer

Firma Maria M., Transporte, W.-C.,

Prozessgegner

Firma J. S. & S., N. allee, G.-B.,

Amtlicher Leitsatz

Bei der stillen Sicherungszession ist der Zedent regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen. Geschieht das durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung der Forderung nach Maßgabe der § 209 BGB, §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird.

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn der Zedent im eigenen Namen Klage erhebt, ohne die vorausgegangene Sicherungszession offenzulegen. Das Gleiche gilt für den Mahnbescheidantrag.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1975 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin führte in den Jahren 1970 und 1971 für die Beklagte Bodentransporte auf der Autobahnbaustelle B. aus. Abgerechnet wurden diese Leistungen über die Transportvermittlung von H. Diese ließ sich die Forderungen der Klägerin zu Inkassozwecken abtreten, stellte die Rechnungen für sie aus, zog die Rechnungsbeträge bei der Beklagten ein und führte sie unter Abzug von 7 % zuzüglich Mehrwertsteuer für ihre Tätigkeit an die Klägerin ab. Die Klägerin ist der Auffassung, unter Tarif bezahlt worden zu sein, und verlangt von der Beklagten die Nachzahlung von Frachtbeträgen. Gemäß ihren Nachberechnungen vom 30. November 1971 hat sie zunächst noch 23.296,20 DM für die Zeit vom 27. Oktober 1970 bis 19. April 1971 (Rechnung I), 29.736,60 DM für die Zeit vom 20. April bis 15. Juni 1971 (Rechnung II) und 63.139,34 DM für die Zeit vom 3. Juli bis 29. Oktober 1971 (Rechnung III), insgesamt 116.172,14 DM, gefordert. Davon hat sie mit einem am 27. Dezember 1971 beantragten Zahlungsbefehl vom 13. Januar 1972, der der Beklagten am 19. Januar 1972 zugestellt wurde, 100.000,- DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22. April 1972, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. April 1972 übergeben wurde, hat sie die Klage auf 116.172,14 DM erweitert und nunmehr Zahlung an die Kreis- und Stadtsparkasse W., der die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten sind, begehrt.

2

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über das Mindesttarifentgelt für den Einsatz der Fahrzeuge der Klägerin in der Zeit vom 3. Juli bis 29. Oktober 1971 (Rechnung III) durch Teilurteil vom 5. Oktober 1972 der Klägerin die für diesen Zeitabschnitt als Nachzahlung geforderten 63.139,34 DM nebst Zinsen zuerkannt. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens über das Mindesttarifentgelt für die Einsätze vom 27. Oktober 1970 bis 19. April 1971 (Rechnung I) und 20. April bis 15. Juni 1971 (Rechnung II) hat es durch Schlußurteil vom 1. Februar 1973 die Beklagte zur Zahlung weiterer 53.032,80 DM nebst Zinsen verurteilt.

3

Im Hinblick darauf, daß die vom Landgericht eingeholten Gutachten einen höheren Nachzahlungsanspruch ergeben hatten, hat die Klägerin mit einem am 31. Dezember 1972 beantragten, der Beklagten am 19. Januar 1973 zugestellten Zahlungsbefehl vom 17. Januar 1973 weitere 75.143,13 DM gefordert. Das Landgericht hat ihr diesen Betrag nebst Zinsen durch Urteil vom 6. September 1973 zugesprochen.

4

Die Beklagte hat gegen alle drei Urteile Berufung eingelegt. Die Verfahren sind in der Berufungsinstanz miteinander verbunden worden.

5

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Ihre Frachtansprüche seien an verschiedene Gläubiger abgetreten oder gepfändet worden. Außerdem sei sie, die Beklagte, nicht passiv legitimiert. Sie habe den Auftrag zur Durchführung der Bodentransporte der Firma Harry B. erteilt; diese habe die Klägerin beauftragt. Daß die Rechnungen auf sie, die Beklagte, ausgestellt worden seien, beruhe darauf, daß die Transportvermittlung von H. in die Abwicklung eingeschaltet gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin unter Tarif bezahlt worden sei. Jedenfalls sei es arglistig, daß die Klägerin eine Nachzahlung fordere. Zudem habe sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma von H. denen sie sich unterworfen habe, eine untertarifliche Bezahlung innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Tagen schriftlich anzeigen müssen. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Hierbei hat sie sich auf die sechsmonatige Frist des § 26 AGNB berufen. Die AGNB seien, wenn vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin überhaupt bestanden hätten, Vertragsinhalt geworden. Sie seien örtlicher Handelsbrauch. Zudem sei ihre Anwendung vereinbart worden, wie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportvermittlung von H. folge. Sie, die Beklagte, habe mit von Hagen vereinbart, daß die AGNB Anwendung finden sollten; von Hagen habe die Klägerin hierauf auch durch auf den Rechnungen angebrachte Stempelaufdrucke hingewiesen. Durch den Ende 1971 beantragten Zahlungsbefehl sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil die Klägerin damals nicht forderungsberechtigt gewesen sei. Von der Kreis- und Stadtsparkasse W. sei sie erst unter dem 20. April 1972 zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt worden. Wenn sie, wie sie behaupte, schon früher ermächtigt worden sei, dann stehe einer Unterbrechung der Verjährung mit Wirkung vom Tag der Beantragung des Zahlungsbefehls an jedenfalls entgegen, daß die Ermächtigung damals nicht offengelegt worden sei. Das sei erst wesentlich später geschehen.

6

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben und die Klage unter Abänderung der Urteile des Landgerichts insoweit abgewiesen, als die Beklagte zu mehr als 4.582,64 DM nebst Zinsen von diesem Betrag verurteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese erreichen will, daß die Berufung der Beklagten, soweit darüber entschieden worden ist, zurückgewiesen wird.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Auftraggeberin der Klägerin sei hinsichtlich der in der Zeit vom 27. Oktober 1970 bis 29. Oktober 1971 erbrachten Fuhrleistungen die Beklagte gewesen. Die Klägerin sei stillschweigend in den Vertrag der Beklagten mit Harry B. vom 4. Mai 1970 an Stelle von B. eingetreten. Da in diesem Vertrag die Geltung der AGNB vereinbart worden sei und die Klägerin mit der Vereinbarung dieser Beförderungsbedingungen habe rechnen müssen, sei die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsansprüche nach § 26 AGNB zu beurteilen. Danach sei die Verjährung aller Ansprüche am 29. April 1972 eingetreten, wenn sie nicht vorher unterbrochen worden sei. Das sei nur für wenige Tage festzustellen, nämlich nur für die Zeit ab 24. Oktober 1971. Zwar sei der erste Zahlungsbefehl über 100.000,- DM bereits am 27. Dezember 1971 beim Amtsgericht beantragt und der Beklagten alsbald zugestellt worden. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht Inhaberin der Klageforderung gewesen. Die Ansprüche seien damals schon an die Kreis- und die Stadtsparkasse W. abgetreten gewesen. Die der Klägerin von der Sparkasse erteilte Einziehungsermächtigung vom 20. April 1972 wirke nicht zurück. Habe eine Einziehungsermächtigung der Sparkasse schon bei Beantragung des Zahlungsbefehls vorgelegen, wie die Klägerin behaupte, so genüge das allein nicht. Die Unterbrechung der Verjährung sei erst eingetreten, als sich die Klägerin auf die ihr erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck gebracht habe, wessen Recht sie geltend mache. Das sei erst durch die Überreichung des Schriftsatzes vom 22. April 1972 im Termin vom 24. April 1972 geschehen. Deshalb seien alle Ansprüche für Fuhrleistungen vor dem 24. Oktober 1971 verjährt. Der zweite Zahlungsbefehl habe zu einer Unterbrechung der Verjährung nicht führen können, weil im Zeitpunkt seiner Beantragung und Zustellung die mit ihm geltend gemachten Ansprüche sämtlich verjährt gewesen seien.

9

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

10

II.

Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die AGNB Inhalt des Vertrages der Parteien geworden sind.

11

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die AGNB seien für die Klägerin deshalb verbindlich geworden, weil sie in den von der Beklagten mit Harry B. abgeschlossenen Vertrag vom 4. Mai 1970, der eine Vereinbarung über die Geltung der AGNB enthält, eingetreten sei, entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die Behauptung, die Klägerin sei in den mit Behrens abgeschlossenen Vertrag eingetreten, selbst nicht aufgestellt hat. Außerdem wäre für einen Vertragseintritt der Klägerin an Stelle von Behrens dessen Mitwirkung erforderlich gewesen; er hätte mit dem Übergang seiner Rechte aus dem Vertrag vom 4. Mai 1970 auf die Klägerin einverstanden sein müssen. Das ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht die besondere Stellung, die B. im Verhältnis zur Beklagten und zur Transportvermittlung von H. hatte. Wie es feststellt, war B. ständiger Mitarbeiter von H. Beide, von H. und B., beschafften der Beklagten den erforderlichen Transportraum; sie handelten die Preise aus und führten in der Regel die Einstellungsgespräche mit den Fuhrunternehmern. Als Generalunternehmer wurde B. eingeschaltet, weil von H. von einer eigenen Haftung freigestellt werden sollte. Der Klägerin ging es dagegen ersichtlich nur um den Einsatz ihrer eigenen Fahrzeuge. Daß sie die Rolle eines Generalunternehmers an Stelle von B. habe übernehmen können und wollen, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so fern, daß auch die Beklagte, der die Zusammenhänge bekannt waren, damit nicht rechnen konnte. Zwar spricht die Tatsache, daß von H. ab 27. Oktober 1970 die Rechnungen über von der Klägerin erbrachte Fuhrleistungen im Namen der Klägerin ausstellte und die Beklagte diese Rechnungen beglich und, wie unstreitig ist, B. davon keinen Anteil mehr erhielt, eindeutig dafür, daß Vertragspartnerin der Klägerin nicht mehr B., sondern die Beklagte sein sollte. Doch kann aus dieser Änderung in der Rechnungsausstellung und Zahlungsabwicklung allein nicht entnommen werden, daß von H. die Klägerin an Stelle des Generalunternehmers B. der Beklagten als Fuhrunternehmer angeboten habe. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ihre neue Tätigkeit auf der Baustelle B. bereits aufgenommen hatte und von H. insoweit auch nur auf Grund eines ihm von der Klägerin erteilten Inkassoauftrages tätig wurde, spricht diese Art der Abrechnung nur dafür, daß die Klägerin nunmehr, wie andere Fuhrunternehmer, auf Grund eigener vertraglicher Beziehungen zur Beklagten tätig werden wollte. Nach der Aussage des Zeugen Be. B., auf die das Berufungsgericht nicht eingeht, setzte Harry B. zudem noch im Frühjahr 1971 das Fuhrunternehmen A. B. (Ehefrau des Zeugen) auf der Baustelle B. für die Beklagte ein. Auch das spricht gegen die Auffassung, daß die Klägerin an Stelle von Harry B. in dessen Vertrag mit der Beklagten vom 4. Mai 1970 eingetreten sei.

12

2.

Das Berufungsgericht nimmt auch zu Unrecht an, daß die Klägerin mit der Vereinbarung der AGNB habe rechnen müssen. Es ist nicht festgestellt, daß sie oder ihr Sohn, der die Verhandlungen führte, den mit B. abgeschlossenen Vertrag gekannt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die AGNB im hier in Rede stehenden Gebiet für den Einsatz von Fahrzeugen zur Erdbewegung auf Baustellen Handelsbrauch seien. Wenn die Straßenverkehrsgenossenschaft W.-L in ihrer dem Landgericht erteilten Auskunft vom 8. November 1972 zum Ausdruck gebracht hat, die AGNB seien von den Wirtschaftsverbänden, die sie erarbeitet hätten, den Nahverkehrsunternehmen und der Wirtschaft als Allgemeine Geschäftsbedingungen empfohlen worden, so besagt das allein noch nicht, daß die Klägerin mit einer Vereinbarung dieser Bedingungen habe rechnen müssen. Die Straßenverkehrsgenossenschaft hat in der genannten Auskunft auch erklärt, selbstverständlich hätten die Verbände dabei in der Hauptsache an die Beförderung hochwertiger Güter gedacht, wie die Versicherungspflicht des Unternehmers nach § 21 AGNB erkennen lasse. Da es sich im Streitfall um Bodentransporte handelte und die AGNB in einem solchen Falle für den Fuhrunternehmer im Grunde nur den schwerwiegenden Nachteil haben, daß er hinsichtlich seiner Frachtansprüche einschließlich etwaiger Nachzahlungsansprüche der kurzen Verjährung nach § 26 AGNB unterworfen ist, wäre ein Hinweis auf die Geltung der AGNB erforderlich gewesen. Daß ein solcher Hinweis erfolgt sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit es der Klägerin noch entgegenhält, sie habe ihrerseits mit Subunternehmern die Geltung der AGNB vereinbart, läßt es außer acht, daß es sich dabei um Vorgänge aus dem Jahre 1972 handelt, als die Auseinandersetzungen über die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Nachzahlungsansprüche schon im Gange waren.

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3.

Aus Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportvermittlung von H. (alter oder neuer Fassung) läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dafür herleiten, daß die AGNB Inhalt des Vertrages der Klägerin mit der Beklagten geworden seien. Diese Bestimmung, die zum Ausdruck bringt, daß die zwischen der Baufirma oder dem Generalunternehmer und der Vermittlung getroffenen Vereinbarungen für den Fuhrunternehmer verbindlich sein sollen, kann nicht ohne weiteres als ein Hinweis auf die Geltung der AGNB verstanden werden. Hiergegen spricht bereits, daß der Vermittler, wenn er nur die Rolle eines Vermittlers hat und nicht zugleich Generalunternehmer ist, wie der Senat bezüglich der Transportvermittlung von H. in der Sache I ZR 28/74 (Urteil vom 31.1.1975) unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen angenommen hat, keinen Anlaß hat, mit der Baufirma oder einem Generalunternehmer die Anwendung der AGNB zu vereinbaren, da diese nur Bedingungen für Beförderungsleistungen im gewerblichen Güternahverkehr sind, er eine solche Tätigkeit aber dann nicht ausübt. In Betracht kommt allenfalls, daß der Transportvermittler von der Baufirma oder dem Generalunternehmer angewiesen wird, auf die Vereinbarung der AGNB hinzuwirken. Doch muß er dann auch dafür sorgen, daß das dem Fuhrunternehmer gegenüber, den er vermittelt, zum Ausdruck kommt, wenn, wie hier anzunehmen ist, die AGNB nicht Handelsbrauch sind.

14

4.

Aus Ziffer 13 der Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportvermittlung von H. ergibt sich nichts anderes. Diese Ziffer lautet: "Der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermittlung und dem Fuhrunternehmer werden die AGNB in der jeweils geltenden Fassung zugrundegelegt." Damit enthalten die Geschäftsbedingungen nun zwar einen Hinweis auf die Geltung der AGNB. Doch bezieht sich dieser seinem Wortlaut nach nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vermittlung und dem Fuhrunternehmer. Das hat allerdings kaum einen Sinn, da der Fuhrunternehmer die Beförderungsleistungen in der Regel jedenfalls nicht für den Vermittler, sondern für dessen Auftraggeber erbringt. Doch geht diese Unklarheit zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin hat zudem bestritten, die Geschäftsbedingungen in der neuen Fassung erhalten zu haben.

15

III.

Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es verneint, daß die Verjährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 13. Januar 1972 über 100.000,- DM unterbrochen worden sei.

16

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß die Nachzahlungsansprüche damals bereits an die Kreis- und Stadtsparkasse W. zur Sicherheit abgetreten waren, die Klägerin aber ermächtigt war, sie im eigenen Namen (mit der Befugnis, Zahlung an sich selbst zu verlangen) einzuziehen. Das ist bei der Sicherungsabtretung auch durchaus die Regel. Sie ist zwar rechtlich eine Vollabtretung. Doch soll sie nach außen zunächst jedenfalls nicht in Erscheinung treten (stille Zession) und der Zessionar von seinen Gläubigerrechten keinen Gebrauch machen dürfen, solange der Zedent ihm nicht durch Säumigkeit in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen einen Anlaß dazu bietet (vgl. BGHZ 26, 185, 193; BGH NJW 1976, 1090, 1091). Dem Schuldner und Sicherungsgeber bleibt andererseits die notwendige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Er ist regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich selbst zu verlangen, solange er seine Verpflichtungen dem Gläubiger gegenüber erfüllt. Wenn das Berufungsgericht meint, die Zustellung des Zahlungsbefehls habe die Verjährung deshalb nicht unterbrechen können, weil die Klägerin nicht zum Ausdruck gebracht habe, wessen Recht sie geltend mache, so steht das im Widerspruch zum Wesen der als Rechtsinstitut allgemein anerkannten Sicherungsabtretung, die dem Zedenten gerade die Möglichkeit lassen soll, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, ohne die Abtretung offenlegen zu müssen. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 1972 (NJW 1972, 1580 = MDR 1972, 842 = Betrieb 1972, 2107 = WM 1972, 1062 = LM ZPO § 50 Nr. 26), auf die sich das Berufungsgericht bezieht, betrifft einen anders gelagerten Fall. Dort handelte es sich um eine Klage aus abgetretenem Recht, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, als Zweifel an der Wirksamkeit der behaupteten Abtretung aufkamen, auch darauf gestützt wurde, der wirkliche Berechtigte sei von Anfang an mit der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger einverstanden gewesen und habe diesen ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Für diesen Fall ist ausgesprochen worden, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls zur Unterbrechung der Verjährung nur führe, wenn derjenige, der die Forderung geltend mache, auch zu erkennen gebe, wessen Rechte er geltend mache; das sei zur Klarstellung des Prozeßrechtsverhältnisses erforderlich und auch zum Schutz des Schuldners geboten. Bei der Sicherungsabtretung, die dem Zedenten die Befugnis zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen beläßt, liegen die Dinge insoweit anders. Hier ist derjenige, der als Antragsteller oder Kläger auftritt, der ursprüngliche Gläubiger. Es würde auch dem Wesen der Sicherungsabtretung widersprechen, von ihm die Offenlegung der Sicherungsabtretung in jedem Falle zu verlangen. Zudem ist der Schuldner hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie in anderen Fällen der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Erfährt der Schuldner nichts von der Sicherungsabtretung, kann er mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen (§ 407 Abs. 1 BGB). Ein Urteil, das zwischen ihm und dem Zedenten ergeht, muß sich der Zessionar entgegenhalten lassen (§ 407 Abs. 2 BGB). Wird die Abtretung nicht offengelegt, kann er mit Forderungen gegen den Sicherungszedenten, der meist sein Vertragspartner sein wird, unbeschränkt aufrechnen. Er wird also in diesen Fällen in seiner Verteidigung kaum behindert, wenn er von der Abtretung nichts weiß, und ist auch nicht der Gefahr von Manipulationen ausgesetzt. Deshalb muß bei der stillen Zession (Sicherungszession) die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung bzw. Zustellung eines Zahlungsbefehls auch dann eintreten, wenn der Zedent die Forderung im eigenen Namen geltend macht, ohne die Sicherungszession offenzulegen (vgl. BGH WM 1960, 1407, 1408; VersR 1967, 162, 164).

17

2.

Das Berufungsgericht hat nun allerdings - in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien an die Transportvermittlung von Hagen abgetreten gewesen, diese habe sie durch Schreiben ihres Anwalts vom 28. März 1972 freigegeben, damit erst habe die Abtretung der Klägerin an die Sparkasse Wirksamkeit erlangt. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, daß von Hagen, soweit ersichtlich, selbst nie den Standpunkt eingenommen hat, ihm seien - im Rahmen des Inkassoauftrages - auch Ansprüche auf Nachzahlung aus dem Gesichtspunkt der Tarifunterschreitung abgetreten worden. So hat der Anwalt von H. in einem Schreiben an Udo M. vom 10. Januar 1972 zum Ausdruck gebracht, an seine Mandantin seien nur solche Fuhrlohnförderungen abgetreten worden, die auch von ihr gegenüber der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien; wenn die Klägerin der Meinung sei, über diese in Rechnung gestellten Forderungen hinaus noch Ansprüche gegen die Beklagte zu haben, so könne sie diese ohne weiteres geltend machen; eine Freigabe oder Zustimmungserklärung seiner Mandantin sei dazu nicht erforderlich. Aus dem Schreiben des Anwalts an die Klägerin vom 2. Mai 1972 und dem vom Berufungsgericht erwähnten Schreiben vom 28. März 1972 ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportvermittlung von H. heißt es zwar, der Fuhrunternehmer sei nicht berechtigt, Vergütungen selbst von den Auftraggebern einzuziehen (Ziffer 3). Andererseits ist in diesen aber auch bestimmt, sich ergebende Rechtsstreitigkeiten habe der Fuhrunternehmer durchzuführen (Ziffer 10). Berücksichtigt man ferner, daß von H. auf Grund eines ihm von der Klägerin erteilten Inkassoauftrages tätig wurde, dann besteht auch aus diesem Grunde kein Anlaß, die in den Lieferscheinen enthaltenen Inkassoabtretungen weiter auszulegen. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des Inkassoauftrages, daß an von H. nur diejenigen Forderungen abgetreten werden sollten, die sich aus den diesem bekannten Preisvereinbarungen ergaben und die er für die Klägerin geltend zu machen hatte. Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund zu der Annahme, daß die streitigen Nachzahlungsansprüche nicht bereits im Zeitpunkt der Beantragung und Zustellung des ersten Zahlungsbefehls an die Sparkasse zur Sicherung abgetreten gewesen seien und die Klägerin nicht die Befugnis gehabt habe, sie im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

18

IV.

Finden die AGNB keine Anwendung, richtet sich die Verjährung der Klageansprüche nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB. Sie waren dann noch nicht verjährt, als sie von der Klägerin in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft gerichtlich geltend gemacht wurden. Das gilt auch für die mit dem Zahlungsbefehl vom 17. Januar 1973 geltend gemachten Ansprüche.

19

V.

Das Berufungsurteil, das die Klageansprüche, soweit es darüber befunden hat, ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen hat, kann daher keinen Bestand haben. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Berufungsgericht zu treffen hat.

20

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger