Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.2007, Az.: BVerwG 8 KSt 17.06; 8 B 21.05
Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 KSt 17.06; 8 B 21.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2006 zu entnehmende Antrag ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 ist unanfechtbar.
Der Antrag kann auch nicht Erfolg haben, wenn er als Anregung des Inhalts verstanden wird, die Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen zu ändern. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist die Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.
Der Antrag ist auch nicht als Gegenvorstellung statthaft. Er richtet sich gegen den mit ordentlichem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerfGE 107, 395). Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Antrag wäre auch nicht als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a Abs. 1 VwGO zulässig. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden (§ 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Dr. von Heimburg
Postier