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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: 2 StR 13/52

Zulässigkeit einer nachträglichen sachlichen Berichtigung urteilsbegründender Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1952
Aktenzeichen
2 StR 13/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 28.06.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 248 - 250
  • NJW 1952, 675 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

Eine nachträgliche sachliche Berichtigung derjenigen Tatsachen, die der Tatrichter in den Urteilsgründen als erwiesen feststellt, ist unzulässig. Zulässig ist nur eine Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen Versehen.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte fuhr als Dienstfahrer am 3. November 1950 abends 23 Uhr 40 im Dienstwagen den Regierungsvicepräsidenten Richter bei diesigem, unsichtigem und regnerischem Wetter von Haaren nach Aachen. In Aachen benutzte er die ihm aus zahlreichen früheren Fahrten bekannte J.strasse. Dort befinden sich dicht hintereinander 4 Verkehrsinseln die an jedem Ende eine nachts beleuchtete Säule haben. An der ersten Verkehrsinsel fuhr er ungehindert vorbei. Etwa 200 m weiter prallte der Pkw in voller Fahrt so auf die vordere Leuchtsäule der zweiten Verkehrsinsel auf, dass sie mit ihren schweren Zementsockel aus dem Boden gerissen wurde; seine Geschwindigkeit betrug mehr als 40 km/st. Die Wucht des Zusammenstosses war derart, dass der Pkw sich spiralförmig nach links drehte und dann auf dem Kopfe stand. Während der Angeklagte (der bewusstlos wurde) nur erhebliche Verletzungen erlitt, wurde der Regierungsvicepräsident Richter schwer verletzt und starb am nächsten Tage. Der Angeklagte hatte von nachmittags 15 1/2 bis zum Unfall mindestens 6 Glas Bier getrunken. Die Alkoholprobe, die der Polizeiarzt hoch in der Unfallnacht beim Angeklagten entnahm, ergab eine Alkohol-Konzentration von 1.91 Promille.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 9 Abs. 1 a, 49 StVO und nach §§ 2, 71 StVZO zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

3

II.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

4

A.

Verfahrensbeschwerden.

5

1)

Die Revision behauptet unter I 1 und 2, "das angefochtene Urteil stelle Tatsachen fest, für die in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte erbracht worden seien". Die Feststellung, der Angeklagte sei mit Fernlicht gefahren, sei nämlich unrichtig; in der Hauptverhandlung habe weder der Angeklagte noch ein Zeuge "etwas davon gesagt". Weiter habe der Angeklagte nur von einer "grauen Wand" gesprochen, die er unmittelbar vor dem Zusammenstoss vor sich gesehen habe, nicht aber, wie das Urteil meine, von der "Rückwand eines Wagens".

6

Beide Behauptungen sind tatsächlich, sie widersprechen dem festgestellten Sachverhalt und sind daher nicht zu beachten. Die Erklärungen, die der Vorsitzende und einer der Beisitzer sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu dem Revisionsvorbringen abgegeben haben, waren nicht geboten, und der Verteidiger hatte kein Recht darauf, solche Erklärungen herbeizuführen. Die Erklärungen waren aber auch überflüssig. Dazu ist grundsätzlich folgendes zu bemerken:

7

Was ein Tatrichter als das "Ergebnis der Beweisaufnahme" i.S. des § 261 StPO feststellt, ist in den Gründen des Urteils wiedergegeben. Nur diese enthalten die massgebenden und das Revisionsgericht bindenden "für erwiesen erachteten Tatsachen" (§ 267 Abs. 1 StPO) und nur diese darf das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung zugrunde legen. Ist der Tatrichter auf Grund des Verhandlungsergebnisses von einer bestimmten Tatsache überzeugt, so darf er sie nicht nur feststellen, sondern er muss sie sogar feststellen, dies selbst dann, wenn weder der Angeklagte noch ein Zeuge "davon etwas gesagt hat". Nachträgliche sachliche Berichtigungen an den so gewonnenen Feststellungen sind nicht zulässig; das Revisionsgericht darf sie daher gar nicht beachten, RGSt 28, 81, 247. Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksam berichtigt werden. Demnach kommt es auf die Erklärungen der 2 Gerichtsmitglieder (die übrigens die Behauptungen der Revision nicht bestätigen) und auf die Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft (die erst 2 1/2 Monate nach der Hauptverhandlung abgegeben ist) nicht an.

8

2)

Auch die Ausführungen unter I 3 und II der Revisionsschrift enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und sind daher unzulässig.

9

3)

Unklar ist, ob die Revisionsbegründung unter III die Ablehnung des Antrages auf erneute Besichtigung des Tatortes als Verletzung des § 244 Abs. 2 oder als solche des Abs. 3 rügen will. Indessen kann dies auf sich beruhen. Die Strafkammer hat den Antrag auf eine nochmalige Einnahme des Augenscheins abgelehnt, "da im Hinblick auf die eingehenden Beobachtungen im Ortstermin, eine weitere Klärung der im Antrag erwähnten Punkte nicht zu erwarten ist". Diese Ablehnung war nach § 244 Abs. 5 StPO zulässig; sie ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hatte aber nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch keinen Anlass, sie zu wiederholen, hat mithin auch den § 244 Abs. 2 nicht verletzt.

10

B.

Sachrüge.

11

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt. Die Strafkammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass sich der fremde Kraftwagen, der nach der - zwar nicht bewiesenen, aber auch nicht widerlegten - Einlassung des Angeklagten "wie eine Vision plötzlich ... vor ihm aufgetaucht sei", verkehrswidrig verhalten und dem Angeklagten die Sicht auf die 2. Leuchtsäule versperrt habe. Sie kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auch dann den Unfall fahrlässig verursacht habe. Er habe sich nämlich durch den Alkoholgenuss schuldhaft verkehrsunsicher gemacht und sei infolgedessen nicht so aufmerksam gefahren wie es nötig gewesen wäre; auch sei seine Geschwindigkeit angesichts der Wetter- und Sichtverhältnisse zu hoch gewesen. Diese Feststellungen sind rechtlich einwandfrei und die aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen sind richtig. Auch liegt kein Denkfehler darin, dass die Strafkammer sagt, der Angeklagte sei als streckenkundiger Fahrer durch das Passieren der ersten Verkehrsinsel auf die - ihm bekannte - zweite Verkehrsinsel besonders aufmerksam gemacht worden, habe aber infolge des Alkoholgenusses "versagt". Es ist ausschliesslich Sache des Tatrichters, zu prüfen, ob aus den Tatsachen gegen den Angeklagten etwas zu folgern ist. Die Revision greift diese Würdigung nur in tatsächlicher Beziehung an, das ist unzulässig.

12

Auch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dr. Moericke
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig