Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1976, Az.: 1 StR 45/76
Täuschung durch Unterlassen; Unterlassen der gesetzlich gebotenen Anmeldung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber; Irrtum als die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache; Irrtum als das Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache; Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 07.10.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Heinz W... aus A..., dort geboren am ..., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer, letztere in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Zur Verurteilung wegen der drei Steuerstraftaten deckt die Revision, die insoweit keine Einzelausführungen macht, keinen Rechtsfehler auf. Die Neufassung der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I 613) hat keine im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Rechtsänderung gebracht (§ 415 AO 1977).
2.
Auch die Verurteilung wegen Betrugs, gegen die sich der Beschwerdeführer insbesondere wendet, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang 1970 bis mindestens Mitte 1973 bis zu acht Arbeiter beschäftigt hat, denen er zwar Löhne auszahlte, die er aber nicht bei der zuständigen A... in Au... anmeldete und für die er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. In dem genannten Zeitraum hat er auf diese Weise fällige Arbeitgeberanteile in Höhe von 12.500,- DM nicht an die A... abgeführt.
a)
Zu Recht geht der Tatrichter davon aus, daß der Angeklagte die A... durch Unterlassen getäuscht hat. Nach § 317 Abs. 1 RVO hat der Arbeitgeber jeden von ihm Beschäftigten zu melden, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, und hat auch die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen. Hiernach bestand eine unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Offenbarungspflicht, deren Verletzung eine Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB begründet (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 263 Rdn. 22; Dreher, StGB 36. Aufl. § 263 Rdn. 13; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1962, 314 für die Verletzung der Anzeigepflicht des § 143 Abs. 1 AFG).
b)
Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Anmeldung hat auch zur Entstehung eines Irrtums bei der getäuschten A... geführt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit allgemein ein Irrtum die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache voraussetzt und ob das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache noch kein Irrtum sei (vgl. hierzu Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 68; BGHSt 2, 325, 326). Denn im vorliegenden Fall liegt es nicht so, daß sich die Ortskrankenkasse mangels jeglicher Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten auch keinerlei Vorstellung über eine bestehende Beitragspflicht gemacht haben könnte. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 12. Januar 1968 die Eintragung eines Holz- und Bautenschutzgewerbes in die Rolle der handwerksähnlichen Betriebe bei der Handwerkskammer für Schwaben beantragt; die Eintragung war am selben Tage geschehen. Mit Bescheid vom 30. April 1971 hat die Regierung von Schwaben dem Angeklagten gemäß § 35 GewO die selbständige Ausübung des Holz- und Bautenschutzgewerbes ganz und auf Dauer untersagt (UA S. 6).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die A... - ebenso wie andere beteiligte Stellen - Kenntnis davon erhalten hat, daß dem Angeklagten die Ausübung eines zunächst genehmigten Gewerbes untersagt worden war. Denn der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst von 1968 bis 1970 sein Gewerbe insoweit ordnungsgemäß ausgeübt und Arbeitgeberanteile an die A... abgeführt hat, da er ihm erst ab 1970 die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen anlastet (UA S. 11). Dann aber konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler weiter folgern, daß die A... in der Folgezeit nicht ohne jede Vorstellung von einer etwa bestehenden Beitragspflicht des Angeklagten war, sondern auf Grund der Täuschung irrig annahm, der Angeklagte übe nunmehr keine beitragspflichtige Gewerbetätigkeit mehr aus. Für diesen Irrtum aber war das pflichtwidrige Unterlassen des Angeklagten ursächlich.
c)
Auch die übrigen Merkmale des Betrugstatbestandes hat das Landgericht rechtlich einwandfrei dargetan, insbesondere die Vermögensverfügung und den Vermögensschaden der A... Zu Recht ist für den Schuldumfang nur auf die fälligen Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung abgestellt worden. Arbeitnehmeranteile hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht einbehalten; ihre Nichtabführung würde zudem nicht den Tatbestand des Betrugs, vielmehr den Sondertatbestand des § 529 RVO erfüllen.
d)
Die Revision kann nicht damit gehört werden, daß dem Angeklagten die Erfüllung seiner Meldepflicht gemäß § 317 RVO nicht zumutbar gewesen sei, weil er damit die Weiterführung des verbotenen Gewerbebetriebes - und damit die Erfüllung des Straftatbestandes des § 146 Abs. 1 Nr. 6 GewO - hätte offenbaren müssen. Die Pflichterfüllung ist nur dann unzumutbar, wenn damit eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährdet würden (vgl. Schönke/Schröder, aaO vor § 13 Rdn. 155); das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht aber nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (BGHSt 3, 18, 19).
e)
Der Senat bejaht nach allem die in RGSt 33, 342, 344 und OLG Braunschweig NJW 1962, 314, 315 offen gelassene Frage, daß unter besonderen Umständen auch durch bloßes Unterlassen der Anmeldung nach § 317 RVO ein Betrug hinsichtlich der fälligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung begangen werden kann. Daß die Nichterfüllung dieser Meldepflicht in § 530 Abs. 1 RVO als Ordnungswidrigkeit unter Bußgelddrohung gestellt worden ist, hindert nicht die - unter Umständen tateinheitliche -
Verurteilung wegen Betrugs (ebenso schon RGSt 33, 342, 345; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1961 - 1 StR 632/60).
3.
Da die Strafzumessung ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.