Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1985, Az.: 2 StR 804/84
Beweismittel; Tonträger; Augenscheinbeweis; Urkundenbeweis; Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 804/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1985, 466
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Als Beweismittel in der Hauptverhandlung können auf einen Tonträger aufgezeichnete Gespräche entweder im Wege des Augenscheinbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) eingesetzt werden.
Fremdsprachige Äußerungen sowie verschlüsselte Nachrichten muß das Gericht ihrem wesentlichen und verfahrensrelevanten Inhalt nach übersetzen bzw. entschlüsseln lassen.