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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1985, Az.: 2 StR 804/84

Beweismittel; Tonträger; Augenscheinbeweis; Urkundenbeweis; Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1985
Aktenzeichen
2 StR 804/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1985, 466

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Als Beweismittel in der Hauptverhandlung können auf einen Tonträger aufgezeichnete Gespräche entweder im Wege des Augenscheinbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) eingesetzt werden.

Fremdsprachige Äußerungen sowie verschlüsselte Nachrichten muß das Gericht ihrem wesentlichen und verfahrensrelevanten Inhalt nach übersetzen bzw. entschlüsseln lassen.