Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.2006, Az.: BVerwG 8 B 38.06; 8 C 12.06
Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 38.06; 8 C 12.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 22.02.2006 - AZ: VG 6 K 837/98
- nachfolgend
- BVerwG - 28.11.2007 - AZ: BVerwG 8 C 12.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, welche Anforderungen im Lichte der jüngsten Rechtsprechung der beiden für das Vermögensrecht zuständigen Senate - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - und vom 3. November 2005 - BVerwG 7 C 24.04 -, sowie Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - BVerwG 8 B 88.05 - an eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany, INC. als Nachfolgeorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 12.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52, 63, 72 GKG.
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser