Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: VIII ZR 140/08
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer individualvertraglich vereinbarten Staffelmiete
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.2009
- Aktenzeichen
- VIII ZR 140/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 22718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Berlin-Neukölln - 03.05.2007 - AZ: 7 C 54/07
- LG Berlin - 08.04.2008 - AZ: 65 S 292/07
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Info M 2009, 470
- MietPrax-AK, § 557a BGB Nr. 15
- WuM 2009, 587
Redaktioneller Leitsatz
Eine formularvertragliche Vereinbarung über eine Staffelmiete, die die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt, unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und ist nur insoweit unwirksam ist, wie sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball sowie
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Hermanns
Dr. Milger
Ball Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe , den 21.07.2009
Dr. Fetzer