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§ 22 GkZ - Anwendung auf bestehende Verbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit im Baugesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.