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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1995, Az.: 10 AZR 105/95

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Handwerksbetrieb; Baugewerbliche Tätigkeiten; Glasversiegelungsarbeiten; Ausbaufacharbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.08.1995
Aktenzeichen
10 AZR 105/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 09.03.1994 - 3 Ca 829/93
ArbG Wiesbaden - 09.03.1994 - 3 Ca 1410/93
LAG Hessen - 05.09.1994 - AZ: 16 Sa 656/94

Fundstellen

  • AP Nr 193 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
  • AuR 1996, 32 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 2587-2588 (amtl. Leitsatz)
  • NZA-RR 1996, 257-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1996, 63 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Verrichtet ein Betrieb Tätigkeiten, die sowohl baugewerbliche Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch solche eines in Abschnitt VII ausgenommenen Handwerks sind, so ist der Betrieb als Handwerksbetrieb vom Geltungsbereich des VTV nur dann ausgenommen, wenn die von ihm in nicht unerheblichem Umfang verrichteten Tätigkeiten gerade solche sind, die für das entsprechende Handwerk typisch sind oder von Fachkräften dieses Handwerks ausgeführt oder beaufsichtigt werden.

2. Glasversiegelungsarbeiten zwischen Scheibe und Rahmen sind keine für das Glaserhandwerk typischen Tätigkeiten, da sie auch zum Berufsbild des Ausbaufacharbeiters mit Schwerpunkt Trockenbau gehören.

3. Führt ein Betrieb Glasversiegelungsarbeiten und Anschlußverfugungen zwischen Rahmen und Wand aus, so ist er nicht schon deswegen als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen (Aufgabe von BAG Urteil vom 13. 3. 1991 - 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).