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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 1 BvR 2503/09

Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre zweier "Jungstars" (u.a. bekannt aus "Wilde Kerle") durch eine Wortberichterstattung einer Tageszeitung über deren Verfehlungen; Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung i. R. einer Berichterstattung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.01.2012
Aktenzeichen
1 BvR 2503/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 34982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.09.2009 - AZ: 7 U 33/09
LG Hamburg - 13.02. 2009 - AZ: 324 O 555/08

Fundstelle

  • ZAP EN-Nr. 160/2012

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden

  1. 1.

    der S... GmbH,
    ...

    gegen

    1. a)

      das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. September 2009 - 7 U 32/09 -,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 - 324 O 554/08 -

    - 1 BvR 2499/09 -,

  2. 2.

    der S... GmbH,
    gegen...

    1. a)

      das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. September 2009 - 7 U 33/09 -,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 - 324 O 555/08 -

    - 1 BvR 2503/09 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 25.01.2012 - AZ: 1 BvR 2499/09

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

am 25. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.