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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1980, Az.: 7 AZR 69/78

Drittmittelfinanzierungen; Hochschulbereich; Begrenzung des Haushalts; Haushaltsjahr; Allgemeine Einsparungen; Befristung von Arbeitsverträgen; Sachlicher Grund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1980
Aktenzeichen
7 AZR 69/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 07.09.1977 - 5 Sa 40/77

Fundstellen

  • EzA § 620 BGB Nr. 44
  • RiA 1981, 153

Amtlicher Leitsatz

Auch im Bereich der sogenannten Drittmittelfinanzierungen im Hochschulbereich stellen die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, sofern nicht die Haushaltsstelle nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt (Fortführung von BAG Urteil vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).