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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: III ZR 141/93

Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch mit Honoraransprüchen aus einem Treuhandauftrag ; Aufrechnungsvorbringen als Teil der mündlichen Verhandlung; Fehlender Hinweis auf die Aufrechnung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen sowie im Berufungsurteil; Generelle Zulassung der Aufrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1995
Aktenzeichen
III ZR 141/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.09.1993

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 379-380 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar Jürgen B., E. Landstraße ..., F.,

Prozessgegner

1. Firma E. P. B.V.
vertreten durch den Geschäftsführer Petrus L. (directeur). Bu. S. weg A./N.,

2. Firma G. K. Pa. Handelsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Bob H. van de Po., Ho., W.,

Amtlicher Leitsatz

In der Antragstellung und der anschließenden mündlichen Verhandlung zur Sache ist der Vortrag des gesamten bis zum Termin angefallenen schriftsätzlichen Vorbringens auch dann enthalten, wenn es in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt wird und dieses nicht auf die Schriftsätze der Parteien Bezug nimmt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 27. September 1993 einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, obwohl er gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerinnen (Klageantrag zu 3) Honoraransprüche aufgerechnet hat.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist im Rahmen eines am 25. Februar 1991 zwischen einer Firma B. einerseits und den Klägerinnen andererseits abgeschlossenen Liefervertrages mit der treuhänderischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs beauftragt worden. Er hat den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Treuhandauftrag angenommen.

2

Nachdem es sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu Differenzen gekommen war, haben die Klägerinnen das Treuhandverhältnis mit Schreiben vom 28. Januar 1992 fristlos gekündigt.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerinnen den Beklagten auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung, auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer Bankgarantie, auf Rückzahlung für Lieferungen geleisteter Vorschüsse und auf Auskunft über die Treuhandtätigkeit in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, dem Unterlassungsantrag mit einer Einschränkung und dem Zahlungsantrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und den Beklagten zur Auskunft verurteilt.

5

Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerinnen nicht und die Revision des Beklagten nur insoweit angenommen, als der Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerinnen Honoraransprüche aufgerechnet hat.

Gründe

6

Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme, worüber allein noch zu entscheiden ist, begründet.

7

Soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, obwohl er, wie die Revision geltend macht, gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerinnen Honoraransprüche aufgerechnet hat, ist das angefochtene Urteil einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die auf § 551 Nr. 7 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten im Berufungsrechtszug geltend gemachten Aufrechnungseinwand übergangen, greift durch.

9

1.

Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruch der Klägerinnen (Klageantrag zu 3) Honoraransprüche aufgerechnet.

10

Die Aufrechnung ist im Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagten erklärt worden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, den Antrag aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz gestellt. Damit ist - auch - das Aufrechnungsvorbringen des Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden. Denn in der Antragstellung und der anschließenden mündlichen Verhandlung zur Sache ist der Vortrag der schriftsätzlichen Begründung enthalten. Die mündliche Verhandlung erstreckt sich nämlich im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 = BGHWarn 1981 Nr. 133 = WM 1981, 798, 799; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 = BGHWarn 1992 Nr. 194 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2 Bezugnahme 1).

11

Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, daß sich weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ein Hinweis auf die Aufrechnung des Beklagten findet und das Berufungsurteil auch keine Bezugnahme auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien enthält. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte den in der Berufungsbegründung schriftsätzlich vorgetragenen Aufrechnungseinwand in der mündlichen Verhandlung etwa nicht aufrechterhalten hat. Dies läßt sich in Ermangelung jeglicher anderen Umstände auch nicht daraus folgern, daß der Beklagte insoweit - anders als die Klägerinnen wegen anderer Punkte - im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) gestellt hat. Eine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) kommt insoweit ohnehin nicht in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 19. Aufl. § 321 Rn. 4; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 321 Rn. 2 a.E. unter Hinweis auf OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 640). Für ordnungsgemäß begründete Verfahrensrügen wie hier erweitert außerdem § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 = a.a.O.).

12

2.

Das Aufrechnungsvorbringen des Beklagten ist vom Berufungsgericht übergangen worden. Es hat dazu nicht Stellung genommen. Die Entscheidung darüber muß nachgeholt werden. Dabei kann das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs als solchen nicht mehr in Frage gestellt werden.

13

Daß die Aufrechnung nach § 530 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht zuzulassen gewesen wäre, kann nach der Lage der Dinge nicht angenommen werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 = BGHWarn 1976 Nr. 184 = NJW 1977, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75] m.w.N.). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufrechnung jedenfalls sachlich unbegründet ist. Der Beklagte ist ersichtlich nicht ohne Honorar-, zumindest nicht ohne Auslagenerstattungsanspruch tätig geworden. Dafür haften beide Vertragsseiten als Gesamtschuldner. Auch wenn nicht die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gilt (vgl. § 1 Abs. 2 BRAGO), sondern allgemeines Auftragsrecht, kann ein Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe des auf Zahlung gerichteten Klageanspruchs nicht ausgeschlossen werden.

Rinne,
Engelhardt,
Werp,
Wurm,
Deppert