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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1980, Az.: 7 AZR 260/78

Nachgeschobene Kündigungsgründe; Ausspruch einer Kündigung; Arbeitsgerichtliches Verfahren; Ausschlußfrist; Auswechseln der Kündigungsgründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1980
Aktenzeichen
7 AZR 260/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 23.11.1977 - 3 (7) Sa 1351/76

Fundstellen

  • BB 1980, 1160
  • DB 1980, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2486 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kündigungsgründe, die bei Ausspruch einer Kündigung vorlagen, dem Kündigenden jedoch noch nicht bekannt waren, können im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Stützung der Kündigung uneingeschränkt nachgeschoben werden. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs. 2 ist dabei unbeachtlich, jedoch können die nachgeschobenen Kündigungsgründe nach ZPO § 529 als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

2. Es bleibt unentschieden, ob ein Auswechseln der Kündigungsgründe während des Verfahrens in dem Sinne, daß die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhält, möglich ist oder ob der Kündigende in diesem Falle eine neue Kündigung aussprechen muß.