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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1959, Az.: 4 StR 415/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1959
Aktenzeichen
4 StR 415/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 30.06.1959

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten entzogen worden.

2

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise begründet.

3

1.)

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Sylvesternacht 1958 gegen 3 Uhr morgens bei sehr schlechter Sicht mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen von Pirmasens nach Gersbach. Kurz hinter der Ortstafel von Pirmasens kam er bei der Begegnung mit einem anderen Kraftwagen mit den rechten Rädern etwa 20 cm von der befestigten Fahrbahh auf den neben dieser verlaufenden unbefestigten Fußgängerweg ab. Dort erfaßte er mit dem rechten Scheinwerfer seines Wagens die Fußgängerin Maria Ku. und verletzte sie so schwer, daß sie im Laufe des Neujahrstags starb. Deren Begleiter wurde ebenfalls zur Seite geschleudert, blieb jedoch unverletzt.

5

Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer - unbeschadet einer gewissen Blendung durch die (abgeblendeten) Scheinwerfer des entgegenkommenden Kraftwagens den Unfall durch Unaufmerksamkeit und zu schnelles Fahren, somit fahrlässig verursachte.

6

Hiergegen erhebt auch die Revision außer der allgemeinen Sachrüge keine Einwendungen.

7

2.)

Ebenso wird die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) durch die Feststellungen getragen.

8

Der Angeklagte fuhr nach dem geschilderten Unfall weiter, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, daß er einen Menschen angefahren und erheblich verletzt habe.

9

Auch insoweit greift die Revision den Schuldspruch nicht näher an.

10

3.)

Dagegen erhebt sie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite Einwände. Ihnen kann der Erfolg nicht versagt werden.

11

Nicht beigetreten werden kann zwar der Auffassung der Revision, der Schuldsprush wegen Verkehrsunfallflucht schließe den wegen unterlassener Hilfeleistung notwendig aus, weil jede Flucht von der Unfallstelle auch eine Verletzung der Hilfspflicht enthalte (Gesetzeseinheit). Es gibt zahlreiche Fälle, in denen dies nicht zutrifft. So bei fast allen Unfällen mit bloßen Sachschäden; sie begründen nur ausnahmsweise - aus dem Gesichtspunkt einer Gemeingefahr - eine Hilfspflicht, nämlich darin, wenn ein auf der Fahrbahn liegengebliebenes Fahrzeug den Verkehr gefährdet. Auch bei Unfällen mit Personenschäden kann ein Beteiligter Unfallflucht ohne gleichzeitigen Verstoß gegen § 330 c StGB begehen; so, wenn die Verletzungen so leichter Natur sind, daß der Betroffene keiner baldigen ärztlichen Versorgung bedarf oder wenn der Verpflichtete dem Verletzten die gebotene Hilfe leistet, dann aber von der Unfallstelle flicht oder nach deren erlaubtem Verlassen (zum Zwecke der Hilfeleistung) nicht an diese zurückkehrt.

12

Indes hat der Schuldspruch nach § 330 c StGB aus anderem Grunde keinen Bestand. Nach der Rechtsprechung entfällt die Hilfspflicht, wenn bereits ausreichende Hilfe zur Stelle ist (BGH LM Nr. 2 zu § 330 c StGB; vgl. auch BGHSt 11, 135, 136) [BGH 14.11.1957 - 4 StR 532/57]. Das kann hier der Fall gewesen sein. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Verletzte trotz alsbaldiger Einlieferung mittels Sanitätsautos in das Städtische Krankenhaus Pirmasens am Nachmittag des Neujahrstages starb. Bei der Erörterung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht anzunehmen sei, ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte auf Grund seiner genauen Kenntnis der Örtlichkeit der Meinung war, ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde an dieser Stelle nicht stundenlang unentdeckt liegen bleiben, vielmehr - was auch der Fall gewesen sei - in kurzer Zeit aufgefunden und ärztlicher Hilfe zugeführt werden.

13

Danach bleibt offen, ob die Verunglückte der Hilfe des Angeklagten bedurfte. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Schwerverletzter schnelle Hilfe braucht; deshalb kann ein Kraftwagenführer auch dann zur Hilfeleistung verpflichtet sein, wenn andere hilfsbereite Menschen zur Stelle sind, aber ein Fahrzeug zur sofortigen Beförderung des Verletzten in ein Krankenhaus fehlt. Ob der Beschwerdeführer jedoch aus diesem Grunde hätte anhalten und helfen müssen, ist auf Grund der bisherigen Feststellungen zweifelhaft. Das Unfallopfer hatte eine schwere Kopfverletzung erlitten. Kopfverletzte müssen aber - jedenfalls dann, wenn es sich um einen Schädelbasisbruch handelt - besonders sachkundig und vorsichtig befördert werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Krankenwagens und geschulten Personals. Bis zu deren Eintreffen können an der Unfallstelle Anwesende für den Verletzten nichts anderes tun, als ihn in Ruhe liegen lassen und dafür sorgen, daß er sich nicht bewegt. Auch der Angeklagte hätte daher möglicherweise die Verunglückte nicht mit seinem eigenen Wagen in das Krankenhaus bringen dürfen, sondern sich darauf beschränken müssen, für die schnelle Herbeirufung eines Krankenwagens Sorge zu tragen. Darum scheinen sich nun aber schon andere an der Unfallstelle und in deren Nähe anwesende hilfsbereite Personen bemüht zu haben. Das Revisionsgericht kann das zwar nicht den von der Revision angeführten polizeilichen Aussagen von Zeugen entnehmen, weil ihm deren Verwertung untersagt ist (§ 337 StPO). Diesen Schluß legt jedoch die alsbaldige ärztliche Versorgung der Verletzten nahe. Im angefochtenen Urteil ist auch festgestellt, daß der Begleiter der Kupper unverletzt geblieben ist und daß sich noch drei andere Personen in nächster Nähe der Unfallstelle aufhielten, unter ihnen der Zeuge A. auf dem gegenüberliegenden Straßenrand; sie alle konnten sich der Verunglückten sofort annehmen.

14

Der Beschwerdeführer hat zwar durch sein Weiterfahren in jedem Fall eine verwerfliche Gesinnung gezeigt. § 330 c StGB stellt indes nicht diese Gesinnung, sondern nur die pflichtwidrige Unterlassung der Hilfeleistung unter Strafe (BGH LM Nr. 2 zu § 330 c StGB). Pflichtwidrig ist die Unterlassung aber nur, wenn sich der Verunglückte in hilfloser Lage befindet, weil andere zur Hilfe fähige und bereite Personen nicht zur Stelle sind (RGSt 71, 200;  75, 355).

15

Die Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung kann demnach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung erfaßt wegen des Vorliegens von Tateinheit auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis, die u.a. auf den in der unterlassenen Hilfeleistung zutage getretenen Charaktermangel des Beschwerdeführers gestützt ist.

16

Einer Aufhebung der für die fahrlässige Tötung ausgesprochenen Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis bedarf es nicht, da deren Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung neben der wegen Verkehrsunfallflucht ersichtlich nicht beeinflußt ist.

Rotberg
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner