Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1976, Az.: 1 StR 154/76
Wirksame Auslieferungsvereinbarung mit Österreich; Anwendung des milderen Bankrott-Tatbestands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 154/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 27.07.1973
Rechtsgrundlagen
- § 264 StPO
- § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO
- § 283a StGB
- § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrügerischer Bankrott u.a.
Prozessführer
Kaufmann Günter S. aus St.-Z., geboren am ... 1930 in St.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1973 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einem schweren Fall, wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und zu einer Geldstrafe von insgesamt 80.000,- DM, ersatzweise zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Diese Verurteilung ist dadurch, daß der Angeklagte die Revision in wirksamer Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, im Schuldspruch rechtskräftig geworden. Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten wurde, erweist es sich im Ergebnis als begründet.
I.
Verfahrensvoraussetzungen
Die auch bei beschränkter Revision von Amts wegen zu prüfende Frage nach dem Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist zu verneinen. Insbesondere stehen der Verurteilung des Angeklagten keine auslieferungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Angeklagte ist laut Auslieferungsbrief vom 27. Januar 1970 wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1969 bezeichneten Straftaten aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Diese Straftaten sind mit den abgeurteilten Taten identisch. Daran ändert nichts, daß der Haftbefehl nicht alle Einzelakte der im Urteil festgestellten fortgesetzten Handlungen mit näheren tatsächlichen Angaben belegt. Als "Tat" im Sinne der Auslieferungsbestimmungen, auch der Auslieferungsvereinbarungen mit Österreich (vgl. Art. 1, 16, 17 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung vom 22. September 1958), ist die Tat im prozeßrechtlichen Sinn des § 264 StPO zu verstehen, also der einheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat (RGSt 65, 106, 111; BGHSt 22, 307, 308). Unter diesen umfassenden Tatbegriff fallen auch die im Haftbefehl nicht in allen Einzelheiten angesprochenen Teilakte der dem Angeklagten im Urteil zur Last gelegten fortgesetzten Taten. Auch sonst sind Verstöße gegen Grundsätze des Auslieferungsrechts nicht ersichtlich.
II.
Formelle Rügen
Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist entbehrlich, weil die von der Revision erstrebte Teilaufhebung durch die Sachbeschwerde gerechtfertigt wird.
III.
Sachbeschwerde
Die Einwendungen der Revision gegen den im Urteil angenommenen Schuldumfang sind unbegründet; wie bereits zu I ausgeführt, liegt eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes oder anderer Erfordernisse des Auslieferungsrechts nicht vor.
Die Strafzumessungserwägungen lassen an sich auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Strafkammer habe ein einheitliches wirtschaftliches Geschehen, nämlich die Anlage von etwa 1,5 Mill. sfr. auf einem Liechtensteiner Nummernkonto und die Verwendung dieses Geldes zum Aufbau neuer Firmen, in unzulässiger Weise doppelt zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, nämlich einmal bei Festsetzung der Strafe für die zu Lasten der S.-P.-GmbH begangenen fortgesetzten Untreue und ein zweites Mal bei Bestrafung des Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts. Abgesehen davon, daß die Manipulationen des Angeklagten mit dem Nummernkonto jeweils nur einen Teil der die beiden Fortsetzungstaten betreffenden Schuldvorwürfe begründeten, geht die Revision zu Unrecht darüber hinweg, daß Untreue und betrügerischer Bankrott nicht nur rechtlich selbständige Handlungen, sondern auch verschiedene Rechtsgutverletzungen darstellten. Die Strafkammer konnte danach nicht umhin, die beiden Taten nach Umfang und Schwere gesondert zu bewerten.
Als angreifbar erweist sich jedoch die Festsetzung der Einzelstrafe für den fortgesetzten Verstoß gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, weil mit der am 1. September 1976 in Kraft getretenen Neufassung der konkursrechtlichen Strafbestimmungen und ihrer Wiedereingliederung in das StGB durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (1. WiKG) insoweit mildere Strafrahmen eingeführt worden sind. Während § 239 KO für den Normalfall Freiheitsstrafe "nicht unter einem Jahr" vorsah, stellt der nach Sachlage nunmehr heranzuziehende § 283 a StGB n.F. in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. lediglich einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Diese Änderung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHSt 20, 116). Bei dem außerordentlichen Gewicht der Tat und ihrer Folgen ist zwar die erkannte Strafe von 5 Jahren als maßvoll anzusehen; sie hält sich überdies etwa im mittleren Bereich der beiden zu vergleichenden Strafdrohungen. Nicht zu verkennen ist ferner, daß die Milderung des Strafrahmens für Konkursstraftaten in erster Linie dem Zweck dient, dem Tatrichter eine differenziertere und damit zugleich erweiterte Möglichkeit der Ahndung von Konkursstraftaten geringeren Gewichts zu gewähren (vgl. Amtl. Begründung zu Art. 1 Nr. 5 1. WiKG - BT Drucksache 7/3441 S. 36); sie ändert also nichts an der allgemeinen Tendenz des 1. WiKG, gerade Handhaben für eine nachdrückliche Bestrafung besonders schädlicher Wirtschaftsstraftaten zu liefern (vgl. Müller-Emmert/Maier, Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität NJW 1976, 1657). Zu berücksichtigen ist außerdem noch, daß der Strafrahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO von jeher als überhöht angesehen worden ist und daß die Praxis deshalb selbst in schwerwiegenden Fällen dazu neigte, ihn nicht auszuschöpfen. Wegen der nicht unerheblichen Herabsetzung der Strafhöchstgrenze von 15 auf 10 Jahre Freiheitsstrafe kann aber dennoch hier nach Auffassung des Senats nicht völlig ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre. Der Strafausspruch kann daher bereits insoweit keinen Bestand haben.
Der Senat ist der Meinung, daß damit auch den Einzelfreiheitsstrafen wegen Betruges und wegen fortgesetzter Untreue und den weiterhin verhängten Geldstrafen die verläßliche Bewertungsgrundlage entzogen ist. Infolgedessen unterliegt der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Festsetzung der Strafen für die fortgesetzte Untreue und den fortgesetzten betrügerischen Bankrott die Anwendung von § 41 StGB n.F. zu prüfen.
Wiefels
Mösl
Pikart
Herdegen