Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1997, Az.: 3 StR 18/97
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 08.05.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 204-205 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 402
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Gerd L. aus H., dort geboren am ... 1969
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen fünf Taten handelt es sich nicht um eine unzulässige willkürliche Schätzung von Straftaten. Vielmehr hat das Landgericht, nach dem Beweisergebnis naheliegend, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte von Mai 1994 bis Ende Januar 1995 öfter, jedenfalls mindestens fünfmal, Schmuggelfahrten durchgeführt und die großen Mengen eingeschmuggelten Haschischs auch gewinnbringend veräußert hat. Bei den überzeugenden Zeugenbekundungen zum regelmäßigen Tatablauf war es nicht erforderlich, jede einzelne Straftat mit individuellen Tatumständen näher zu konkretisieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler