Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2003, Az.: II ZR 189/02
Aussetzung des Verfahrens über die Nichtigkeitserklärung eines Ausgangsbeschlusses im Aktienrecht; Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Bestätigungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.2003
- Aktenzeichen
- II ZR 189/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München 5 HK O 146/02
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe
Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehene Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu befinden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.