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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1958, Az.: III ZR 4/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1958
Aktenzeichen
III ZR 4/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.11.1956
LG Karlsruhe - 14.07.1955

Fundstellen

  • MDR 1958, 311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rentners Berthold K., K., L.-Straße ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Die Zulassung von Gegenverkehr auf einem Radweg, bei dem im Falle des Nebeneinanderfahrens zweier Radfahrer der eine etwa 15 cm in den Raum über dem neben dem Radweg befindlichen Fahrdamm hineinragt, enthält einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 14. November 1956 aufgehoben.

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 14. Juli 1955 dahin abgeändert, daß hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von 360 DM Mehraufwand wegen Verschlechterung des Zuckerleidens der Ehefrau des Klägers die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über den Grund des Anspruches, zurückverwiesen wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die in ost-westlicher Richtung verlaufende Durlacher Allee in Karlsruhe bestellt aus zwei getrennten Fahrbahnen, von denen jede den Kraftverkehr in einer Richtung aufnimmt; beiderseits anschließend verläuft je ein - durch einen Bordstein getrennten - Radweg, der ebenfalls bestimmt ist, dem Verkehr in einer Richtung zu dienen. An der nördlichen Seite der Allee führt, durch eine Hecke getrennt, parallel zum Radweg ein Fußgängerweg entlang. Wegen Bauarbeiten war im Sommer 1953 die südliche Fahrbahn und der südliche Radweg vorübergehend gesperrt; der gesamte Kraftverkehr in beiden Richtungen wurde in die nördliche Fahrbahn, der gesamte Fahrradverkehr in beiden Richtungen wurde in den nördlichen Radweg geleitet. Der Kläger fuhr auf dem letzteren mit seinem Fahrrad am 11. Juni 1953 gegen 17,45 Uhr in östlicher Richtung. Er stürzte mit seinem Fahrrad und wurde von dem auf dem Fahrdamm entgegenkommenden Lastkraftwagen des Fuhrunternehmers E. schwer verletzt. Er erlitt Schürfwunden, Blutergüsse, einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung und einen Wadenbeinstückbruch. Während des achtmonatigen Krankenhausaufenthaltes mußte er siebenmal operiert worden, wobei er als Folge des Unfalles an einer Venenentzündung, Leberschwellung, Hautausschlägen und einer Wundrose erkrankte; er leidet seit dem Unfall an Herzbeschwerden und starken Kopfschmerzen. Infolge des Unfalles ist er dauernd Invalide.

2

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für die durch den Unfall entstandenen Schäden in Anspruch mit der Behauptung, der Radweg sei für einen Verkehr in beiden Richtungen zu schmal gewesen, die Beklagte habe den Gegenverkehr ohne Schwierigkeiten über den nicht benutzten Fußgängerweg umleiten können, wie das kurz nach dem Unfall auch geschehen sei.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 5.588,25 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit wegen Verdienstausfalles bis 30. November 1954, zusätzlicher Kräftigungsmittel, beschädigter Gegenstände und u.a. auch wegen der durch den Unfall des Klägers angeblich eingetretene Verschlechterung des Zuckerleidens seiner Ehefrau entstandenen Mehraufwendungen in Höhe von 360,- DM. Er begehrt weiter eine Rente wegen entgangenen Verdienstausfalles ab 1. Dezember 1954 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von monatlich 252,54 DM und von seinem 65. Lebensjahr bis zum Lebensende in Höhe von 28,60 DM. Endlich verlangt er ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld.

4

Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie ist der Ansicht, der Radweg sei für zwei Radfahrer genügend breit gewesen. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß sich zwischen dem Kläger und einem ihn begegnenden anderen Radfahrer ein dritter, dem Kläger entgegenkommender Radfahrer hindurchgedrängt habe. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Zustand des Radweges und dem Unfall des Klägers bestehe nicht.

5

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die beklagte Stadt Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die beklagte Stadt die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es verneint einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen der beklagten Stadt zur Last fallenden Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und dem Unfall des Klägers mit der Begründung: Die Umleitung des Radverkehrs auf einen Radweg, der in beiden Richtungen zu befahren sei, enthalte keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten; ein solcher könne höchstens in der Zulassung des Fahrradverkehrs auf dem etwas beengten Radweg gefunden werden. Insoweit aber fehle es an einem adäquaten Ursachenzusammenhang, weil auch ein "optimaler Beobachter" nicht damit habe zu rechnen brauchen, ein Radfahrer würde auf einem schmalen Radweg versuchen, einen Vorausfahrenden zu überholen, wenn gleichzeitig ein entgegenkommender Radfahrer die Überholungsstelle passiere; bei umsichtiger Vorausschau habe auch nicht damit gerechnet werden können, daß dieser Radfahrer den entgegenkommenden Radfahrer zum Halten zwingen und ihn vom Radweg drängen würde oder daß der entgegenkommende Radfahrer auf dem nassen Radweg ausrutschen und auf die Straße fallen würde.

7

Dabei hat das Berufungsgericht den Umfang der der beklagten Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht und den Begriff des Kausalzusammenhangs bei der Anwendung der von ihm richtig wiedergegebenen durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt zu eng gezogen.

8

1.)

Hinsichtlich des Umfanges der dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Sicherungspflichten ist das Berufungsgericht sich nicht darüber klar geworden, daß es einen Unterschied macht, ob auf einem Radweg sich zwei Radfahrer begegnen oder der eine den anderen überholt. Besteht Einbahnverkehr, so kann der vorausfahrende Radfahrer an allen seiner Auffassung nach gefährlichen, weil etwa zu engen Stollen seine Fahrweise so einrichten, daß er ein überholen unmöglich macht und auf diese Weise verhindert, daß er durch einen ihm folgenden Radfahrer auf den Fahrdamm abgedrängt wird. Besteht aber Gegenverkehr, so wird dem Radfahrer, der rechts (in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge) fahren muß, diese Möglichkeit genommen; denn er muß es vermeiden, die dem entgegenkommenden Fahrradverkehr dienende Seite des Radweges zu befahren, weil er sonst Gefahr läuft, mit entgegenkommenden Radfahrern zusammenzustoßen. Bei Gegenverkehr hat dieser Radfahrer also regelmäßig nicht die Möglichkeit, ein Überholen an Stellen, die ihm wegen ihrer Enge gefährlich erscheinen, zu verhindern. Bei Gegenverkehr ist daher ein enger Radweg weit gefährlicher als bei Einbahnverkehr. Im vorliegenden Falle tritt noch hinzu, daß unmittelbar neben dem Radweg sich der Fahrdamm befand und der darauf stattfindende Verkehr gezwungen war, die ganze Breite der Fahrbahn bis dicht an den Radweg in Anspruch zu nehmen, weil die von der südlichen getrennte nördliche Fahrbahn während der Umbauarbeiten ebenfalls den gesamten Gegenverkehr, der sich normalerweise auf dem (gesperrten) südlichen Fahrdamm bewegte, aufnehmen mußte. Deshalb war jedes Abkommen vom Radweg in den Bereich des Fahrdamms besondere gefährlich. Die sich aus der geringen Breite des Radweges ergebenden Gefahren - von zwei auf gleicher Höhe fahrenden Radfahrern ragte einer notwendigerweise mit seiner Lenkstange mindestens 15 cm in den Luftraum über dem Fahrdamm hinein - wurden daher durch die Zulassung des Gegenverkehrs allgemein so vergrößert, daß mit Unfällen gerechnet worden mußte. Bereits ein geringes Abkommen vom Radweg konnte zu einen Zusammenstoß mit Benutzern des Fahrdamms führen. Die Beseitigung dieses Mißstandes war auf einfachste Art zu erreichen: der neben dem Radweg befindliche, von ihn durch eine Hecke getrennte Fußgängerweg wurde unstreitig so gut wie nicht benutzt und bot sich deshalb für die Aufnahme des Radverkehrs in der einen Richtung geradezu an. Unter diesen Umständen bestand für denjenigen, der den Radverkehr auf dem mindestens an einigen Stellen unbestritten reichlich engen Radweg eröffnete, die Pflicht, die Gefahren, die durch Zulassung eines Gegenverkehrs zusätzlich ausgelöst wurden, auszuschalten, zumal dies praktisch ohne Aufwendung von Mitteln möglich war, den Verkehrssicherungspflichtigen also in keiner Weise, insbesondere nicht mit unzumutbaren Kosten belastete. Wie der Verkehrssicherungspflichtige diese Gefahren beseitigte, stand war in seinem Ermessen, nicht aber, wie die beklagte Stadt meint, ob er sie beseitigte; vielmehr handelt es sich insoweit um die nicht in seinem Ermessen stehende Erfüllung einer dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegenden Verpflichtung.

9

Das Nichterkennen dieser Gefahr und die Unterlassung der Beseitigung der Gefahr gereicht der beklagten Stadt auch zum Verschulden. Die Einrichtung eines Einbahnverkehrs auf dem Radweg in Richtung Durlach und eines Einbahnverkehrs auf dem fast völlig unbenutzten Fußgängerweg in Richtung Karlsruhe lag so nahe, daß die beklagte Stadt als Verkehrssicherungspflichtige bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt dieses einfache Mittel zur Beseitigung der aus dem Gegenverkehr auf dem Radweg drohenden Gefahr erkennen konnte und ergreifen mußte.

10

Die beklagte Stadt hat daher durch Zulassung des Gegenverkehrs auf dem hierfür zu engen nördlichen Radweg schuldhaft gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

11

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß es sich nur um eine zeitlich begrenzte Umleitung des Radfahrverkehrs handelte; denn auch während der Umbauarbeiten blieb es Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, für die erforderliche Sicherheit des von ihr eröffneten Verkehrs zu sorgen.

12

Das gilt hier umso mehr, als es sich, wie unstreitig ist, um eine besonders belebte Ausfallstraße einer Großstadt handelt.

13

2.)

Bei Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und dem Unfall des Klägers hat das Berufungsgericht zu sehr darauf abgestellt, ob ein "optimaler Beobachter" (BGHZ 3, 261) den konkreten Unfallverlauf erkennen konnte. Die Frage mußte nicht lauten, ob ein solcher Beobachter damit rechnen mußte, daß sich ein dritter Radfahrer verkehrswidrig zwischen zwei sich auf dem Radweg begegnenden Radfahrern hindurchdrängen werde. Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Beobachter mit Gefahren rechnen mußte, die sich aus der Enge des Radweges beim Begegnen zweier Radfahrer ergeben konnten. Insoweit ergeben aber bereits die Ausführungen zu Ziffer 1), daß auch bei verkehrsgemäßem Verhalten der sich begegnenden Radfahrer bei der Enge des Radweges mit der Gefahr von Unfällen zu rechnen war. Die zu geringe Breite des Radweges ist bei Gegenverkehr adäquate Bedingung dafür, daß der korrekt in unmittelbarer Nähe des Fuhrdamms fahrende Radfahrer vom Radweg auf den Fahrdamm gerät, weil die Enge des Radweges die objektive Höflichkeit, vom Radweg auf den Fahrdamm abgedrängt zu werden, generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer deshalb auf den Fahrdamm kommt, weil ihm ein anderer Radfahrer an einer zu engen Stelle entgegenkommt, oder weil ein dritter Radfahrer zwischen den sich begegnenden Fahrrädern hindurchdrängt, oder weil der in unmittelbarer Nähe des Straßendamms zu fahren gezwungene Radfahrer wegen einer Verkehrsstockung anhalten muß und beim Anhalten mit dem Fuß vom Radweg auf den Fahrdamm abgeleitet: in allen Fällen befindet sich nämlich der auf den Fahrdamm geratene Radfahrer nur deshalb so nahe am Fahrdamm, weil er dem entgegenkommenden Radfahrverkehr Platz lassen muß und das Nebeneinanderfahren zweier oder dreier Räder nicht verhindern kann. Die Ungeklärtheit, auf Grund welcher der drei erwähnten Möglichkeiten der Unfall des Klägers erfolgt ist, steht daher dem Nachweis der - in allen drei Fällen gleichermaßen vorhandenen - Ursächlichkeit des Verstoßes der beklagten Stadt gegen ihre Verkehrssicherungspflichten für den Unfall des Klägers nicht entgegen.

14

Das verkehrswidrige Verhalten des sich zwischen dem Kläger und dem ihm entgegenkommenden Radfahrer durchdrängenden dritten Radfahrers bedeutete zwar ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall, kann aber bei richtiger Erkenntnis des Umfanges der der beklagten Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht als ein "besonderer Umstand" (vgl. BGHZ 7, 198) gewertet werden, der die adäquate Kausalität der Zulassung des Gegenverkehrs für den Unfall ausschloß. Vielmehr führten hier auch in dem Fall, den das Berufungsgericht als möglich unterstellt hat, nämlich, daß der Kläger infolge des verkehrswidrigen Vorhaltens des dritten Radfahrers zu Fall gekommen ist, zwei adäquate Ursachenreihen nebeneinander den Unfall herbei.

15

Die Beklagte haftet daher bereits aus unterlassener Verkehrssicherung für die dem Kläger entstandenen Schäden. Infolgedessen bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Beklagte auch aus unterlassener Verkehrsregelung seitens ihrer Polizeiorgane gemäß § 839 BGB haftet, wie die Revision meint.

16

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers sind - auch im Revisionsrechtszug - nicht vorgetragen worden.

17

Damit erweist sich die Revision des Klägers als begründet und die gegen das Grundurteil des Landgerichts eingelegte Berufung der beklagten Stadt im wesentlichen als unbegründet.

18

3.)

Jedoch hat der Kläger in dem beziffert geltend gemachten Betrag auch 360 DM verlangt mit der Begründung, durch seinen Unfall sei eine Verschlechterung des Zuckerleidens seiner Ehefrau entstanden; dieses habe durch Mehraufwand an Insulinspritzen, Medikamenten und Diabetikernährmitteln monatlich 30 DM Mehraufwand erfordert, den der Kläger für ein Jahr ersetzt begehrt.

19

Zu diesem Punkt hat das Landgericht keine Begründung gegeben. Es ist insoweit zunächst ungeklärt, ob der Kläger insoweit Rechte seiner Ehefrau geltend macht oder aus eigenem Recht klagt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen seiner Ehefrau wäre er nicht ohne weiteres befugt, weil die Klage erst nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes im Eherecht erhoben worden ist. Es bedürfte daher insoweit einer besonderen Rechtfertigung der Klagebefugnis des Klägers. Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Recht seiner Ehefrau geltend macht, fehlt es zur Sache selbst an Feststellungen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, unter denen auch einer vom Unfallhergang selbst nicht unmittelbar betroffenen Person Ansprüche aus eigenen Recht zustehen (vgl. RGZ 133, 271). Das Landgericht ist insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Diese Verletzung wirkt sich hier als ein so wesentlicher Verfahrensmangel aus, daß es - auch im Interesse der Einheitlichkeit der Fortführung des Prozeßes in einer Instanz - geboten war, die Sache unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über den Grund des Anspruches - an das Landgericht zurückzuverweisen (§ § 539, 540 ZPO), das für die Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach zugesprochenen Ansprüche sowieso zuständig ist (§ 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO).

20

4.)

Die Kosten der Rechtsmittelzüge treffen die beklagte Stadt nach § § 91, 92, 97 ZPO. Die beklagte Stadt ist in den Rechtsmittelzügen im wesentlichen unterlegen. Die geringe Mehrforderung, wegen der auf die Berufung der beklagten Stadt das Verfahren an das Landgericht zur Entscheidung über den Grund des Anspruches zurückverwiesen werden mußte, hat Mehrkosten nicht verursacht.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla