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Art. 21 BayRKG - Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Amtliche Abkürzung
BayRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-4-1-F

Die Einzelheiten der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.