Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 3 KR 13/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 13/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130125BB3KR1324BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 08.05.2024 - AZ: L 11 SF 334/20 AB
- LSG Nordrhein-Westfalen - 08.05.2024 - AZ: L 11 SF 335/20 AB
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.