Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1978, Az.: III ZR 171/76
Restschuldversicherung; Darlehnsgeber; Befriedigung aus Versicherung; Rücktritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 171/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.09.1976
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
W T B Westdeutschen Teilzahlungsbank GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Bankdirektoren Fi. und F. in K., Sp.straße ..., B.
Prozessgegner
Bäcker Hermann L., M.straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einer Restschuldversicherung auf den Todesfall muß der Darlehensgeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, im Versicherungsfall zunächst Befriedigung aus der Versicherung suchen.
- b)
Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der Versicherte gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat, so kann der Darlehensgeber auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur zurückgreifen, wenn er es dem Versicherten ermöglicht hat, nunmehr selbst gegen den Versicherer vorzugehen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 10. März 1972 schloß die verwitwete Mutter des Beklagten mit der Klägerin, einer Teilzahlungsbank, einen Vertragüber ein Darlehen in Höhe von 9.800 DM ab. Der damals minderjährige Beklagte unterzeichnete den Vertrag als Mitschuldner.
Die Mutter des Beklagten machte von der im Vertrag vorgesehenen Möglichkeit, eine Restschuldversicherung auf den Todesfall abzuschließen, Gebrauch. Die dem Darlehensbetrag zugeschlagene Prämie betrug 746 DM.
In dem durch Umrahmung hervorgehobenen Abschnitt über die Restschuldversicherung heißt es in dem Vertrag:
"Der Antragsteller ist einverstanden, daß die WTB [Klägerin] auf seine Person eine Restschuldversicherung beantragt und daß Leistungen hieraus an die WTB (Versicherungsnehmer) gezahlt werden ..."
Die dort anschließend gestellten Fragen nach Krankheiten in den letzten fünf Jahren oder gegenwärtigen Gesundheitsstörungen verneinte die Mutter des Beklagten.
Nach § 2 des von der Klägerin mit der B. Lebensversicherung AG geschlossenen Rahmenvertrages ist "die Firma" Versicherungsnehmer, Versicherter ist der Darlehensnehmer. Nach § 5 dieses Vertrages werden Versicherungsscheine nicht ausgestellt.
Als die Mutter des Beklagten im August 1974 starb, hatte sie auf das Darlehen 8.479,90 DM zurückgezahlt. Die Restschuld beträgt nach Gutschrift des nicht verbrauchten Teils der Prämie für die Restschuldversicherung und unter Hinzufügung von Mahn- und Verwaltungskosten 5.424,25 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen macht die Klägerin mit der Klage geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Versicherer weigere sich zu leisten, weil die Mutter des Beklagten entgegen ihren Angaben bei Vertragsschluß wegen erheblicher Erkrankungen von ihrem Hausarzt dauernd behandelt worden sei. Der Beklagte hafte daher sowohl als Mitschuldner als auch als Erbe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr streitig, daß der Beklagte wegen der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht Mitschuldner des am 10. März 1972 zwischen seiner Mutter und der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrags geworden ist, dieser Umstand die Rechtswirksamkeit des Vertrages aber nicht berührt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach allein, ob der Klägerin ein Anspruch aus Darlehen gegen den Beklagten als Erbe seiner Mutter zusteht.
2.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten, da der Restschuldversicherungsvertrag bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung nur so verstanden werden könne, daß alle aus dem Darlehensvertrag Verpflichteten im Falle eines vorzeitigen Todes des Kreditnehmers von der Schuld freigestellt seien. Ohne Bedeutung sei hierbei, ob der Versicherer die Restschuld wirklich begleiche.
Die sich hiergegen richtenden Angriffe der Revision müssen Erfolg haben.
II.
1.
a)
Die Auslegung des mit der Restschuldversicherung verbundenen Darlehensvertrages durch das Berufungsgericht kann im Revisionsverfahren frei nachgeprüft werden. Formularverträge mit diesem oder einem der Sache nach gleichen Inhalt werden über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Bundesgebiet verwendet (vgl. Scholz MDR 1976, 281, 282; LG Köln VersR 1977, 930). Eine einheitliche Auslegung des Vertrages durch das Revisionsgericht ist daher erforderlich.
b)
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Versicherungsvertrag in Zusammenhang mit dem Darlehen gibt, kann nicht gebilligt werden. Für eine solche Auslegung bieten der Text der abgegebenen Erklärungen und die mit ihnen verfolgten Interessen keine ausreichende Grundlage. Weder sollte der Abschluß des Versicherungsvertrages einen Erlaß der Darlehensschuld bewirken noch wollte die Klägerin eine solche Leistung an Erfüllungs Statt annehmen.
2.
a)
Die Interessen der Klägerin gingen erkennbar dahin, die Darlehensforderung erst untergehen zu lassen, wenn diese bei Tod der Darlehensnehmerin durch eine Leistung aus der Restschuldversicherung gesichert war. Die im Darlehensvertrag vorgesehene Sicherungsabtretung von Lohnforderungen deckte das mit einem Tode der Darlehensnehmerin eintretende Risiko nicht. War dagegen der Versicherer leistungspflichtig, so kam es für die Klägerin nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des oder der Erben der Darlehensnehmerin an.
b)
Der von der Darlehensnehmerin mit dem Abschluß der Restschuldversicherung verfolgte Zweck war mit dem von der Klägerin verfolgten Interesse vereinbar. Die Mutter des Beklagten erreichte die von ihr mit dem Abschluß der Versicherung beabsichtigte Entlastung ihres oder ihrer Erben von der Darlehensverbindlichkeit auch dann, wenn diese Forderung erst nach Zahlung der Versicherungssumme erlosch.
Dagegen kann den getroffenen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch sinngemäß entnommen werden - worauf die Auslegung des Berufungsgerichts hinausläuft - die Klägerin werde die Darlehensforderung allein schon wegen des Abschlusses einer Restschuldversicherung und ohne Rücksicht auf die Leistungspflicht des Versicherers beim Tode der Darlehensnehmerin erlassen. Ein vernünftiger Grund, die eigenen wirtschaftlichen Interessen so zu vernachlässigen, läßt sich nicht ersehen.
Aus dem Darlehensvertrag und dem Merkblatt über die Restschuldversicherung, das die Mutter des Beklagten unstreitig erhalten hat, war für sie hinreichend deutlich zu erkennen, daß der Versicherer den Antrag auf Abschluß einer Restschuldversicherung - wie es dann auch tatsächlich geschehen ist - ohne besondere Annahmeerklärung nur annehmen wollte, wenn die die Restschuldversicherung betreffenden Fragen nach Gesundheitsstörungen verneint wurden. Der Versicherer wollte danach vertragliche Verpflichtungen ohne weitere Ermittlungen nur eingehen, wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsschluß frei von Gesundheitsstörungen war. Die Klägerin konnte daher bei Eintritt des Versicherungsfalls mit einer Leistung des Versicherers grundsätzlich nur rechnen, wenn die Darlehensnehmerin die Fragen nach ihrer Gesundheit wahrheitsgemäß beantwortet hatte. Andererseits konnte die Darlehensnehmerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht erwarten, die Versicherung werde auch dann zahlen, wenn von ihr verschwiegene Gesundheitsstörungen zu ihrem Tod mindestens beigetragen hatten.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin bei der Geltendmachung der Darlehensforderung grundsätzlich darauf berufen, daß der Versicherer nicht geleistet hat. Das wird nicht etwa hinfällig, weil, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 22, 109 gemeint hat, sich die Klägerin wie ein Kraftfahrzeugvermieter behandeln lassen müsse, der vom Mieter eine Kaskoversicherungsprämie erhalten hat und den Mieter daher von Ersatzansprüchen freistellen muß, weil dieser des Glaubens war, während der Mietzeit durch eine Kaskoversicherung gesichert zu sein. Die Sachlage in jenem und in diesem Fall sind nicht vergleichbar. In dem vom Berufungsgericht ausgewerteten Fall durfte der Mieter erwarten, daß Versicherungsschutz bestehe, wofür der Vermieter verantwortlich war. Hier geht es jedoch um die Frage, wer das Risiko der ausbleibenden Versicherungsleistung zu tragen hat, wenn die Ursache in der Willenssphäre des Darlehensnehmers liegt.
3.
Aus der Tatsache, daß die Klägerin Versicherungsnehmerin - also ausschließlich berechtigte Partei - der Restschuldversicherung ist, für die zudem die Mutter des Beklagten die Prämie in Höhe von 746 DM gezahlt hat, folgt die Pflicht für die Klägerin, beim Tod der Darlehensnehmerin zunächst mit verkehrsüblicher Sorgfalt die Befriedigung aus der Versicherung zu suchen. Diese Pflicht ist Bestandteil des Kreditvertrages und geht der Rückzahlungsschuld im Versicherungsfall vor. Die Verpflichtung, diese Reihenfolge einzuhalten, ist die Gegenleistung für die bessere Sicherung des Darlehens. Erst wenn die Klägerin dieser Pflicht in einer die berechtigten Interessen des Versicherten wahrenden Weise genügt hat, kann sie auf die Darlehensforderung zurückgreifen.
Die Erfüllung dieser Pflicht muß allerdings zumutbar sein. Der Umfang dieser Verpflichtung verringert sich daher, wenn das Verhalten des Versicherten selbst dazu geführt hat, daß das Versicherungsverhältnis Not leidet. Grundsätzlich soll der Abschluß einer Restschuldversicherung den Darlehensgeber nicht schlechter stellen, als wenn ihm nur ein Schuldner gegenüber steht. Der Versicherte muß es sich zurechnen lassen, wenn er den Versicherungsnehmer - nicht notwendigerweise arglistig - getäuscht hat. So gehört es vor allem zu den Obliegenheiten des Versicherten, gefahrerhebliche Umstände wahrheitsgemäß anzugeben, zumal, wenn er, wie es hier der Fall war, danach gefragt wird. Verweigert der Versicherer die Leistung wegen unrichtiger Angaben des Versicherten, so ist es dem Versicherungsnehmer grundsätzlich selbst dann nicht mehr zuzumuten, einen Deckungsprozeß zu führen, wenn der Versicherer wegen fehlender Kausalität zwischen Versicherungsfall und verschwiegenem Umstand tatsächlich leisten muß (§ 8 Abs. 2 c ALB). Denn der Versicherungsnehmer hätte zunächst die Schwierigkeiten der Beweisführung zu überwinden, wenn feststeht, daß der Versicherte falsche Angaben über seine Gesundheit gemacht hat. Darum geht die Pflicht des Versicherungsnehmers dann nur dahin, den Versicherten in die Lage zu versetzen, seinerseits die Leistung geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer muß ihm also, da die Herausgabe eines Versicherungsscheins hier nicht in Betracht kommt, seine Rechte zum Einzug abtreten, und zwar so rechtzeitig, daß die Klagefrist, die anläßlich eines Rücktritts mit erforderlicher Rechtsmittelbelehrung (§ 12 VVG) gegenüber dem Versicherungsnehmer bereits läuft, sich nicht zu einem Rechtsverlust des Versicherten auswirkt. Weiter muß der Versicherungsnehmer dem Versicherten anzeigen, daß er eine Deckungsklage nicht erheben will und innerhalb welcher Frist eine solche Klage noch erhoben werden kann. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherten gewissermaßen die Rechtsmittelbelehrung des Versicherers weiterzuleiten.
Ist dies unterblieben und dadurch dem Versicherten ein begründeter Anspruch gegen den Versicherer abgeschnitten, so kann die Darlehensgeberin auf die Darlehensforderung nicht mehr zurückgreifen.
III.
Das Berufungsgericht hat zum Lauf der Klagefrist nach § 12 VVG keine Feststellungen getroffen, so daß der Senat dazu nicht abschließend entscheiden kann. Außerdem ist bisher unbekannt, ob die Klägerin dem Beklagten angeboten hat, ihm ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag abzutreten. Bisher kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihre vertraglichen Anzeigepflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt hat und ihn deshalb aus dem Darlehensverhältnis in Anspruch nehmen kann.
Das Berufungsgericht muß daher noch prüfen, ob die Klägerin den beschriebenen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist. Sollte die Klagefrist aus § 12 VVG schon verstrichen sein, so wird untersucht werden müssen, ob der Beklagte dadurch Ansprüche gegenüber dem Versicherer verloren hat. Es muß dann den Behauptungen der Parteien über die Art der vom Hausarzt der Mutter des Beklagten behandelten Erkrankung und deren Bedeutung für den Eintritt des Versicherungsfalls nachgegangen werden. Zeigt sich dabei, daß der Versicherer berechtigt war, von dem Vertrag zurückzutreten, so muß die Pflicht des Versicherers zur Erstattung der Prämie nach§§ 8 Abs. 4, 6 Abs. 3 ALB berücksichtigt werden.
Tidow
Peetz
Kröner
Boujong