Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 5 AZR 392/78
Schwere Erkrankung eines Kindes; Freistellung von Arbeit; Lohnfortzahlung; Tarifliche Regelung; Pflegeperson; Pflegebedürftigkeit; Fortsetzung der unerläßlichen Pflege; Fortfall der Pflegeperson
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 392/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.04.1978 - 7 Sa 158/77
Rechtsgrundlagen
- § 616 Abs. 1 BGB
- § 29 Abs. 1 Nr. 3f BMT-G 2
Fundstelle
- DB 1979, 1993-1994 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß ein Arbeiter u.a. bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Tagen unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freizustellen ist (so BMT-G 2 § 29 Abs. 1 Nr. 3f), so verdrängt diese tarifliche Regelung im Geltungsbereich des Tarifvertrages die gesetzliche Regelung des BGB § 616 Abs. 1.
2. Auch bei schwerer Erkrankung eines Kindes hat ein Arbeiter nach BMT-G 2 § 29 Abs. 1 Nr. 3f keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn eine andere Person die Pflege sofort übernehmen kann.
3. Fällt die Pflegeperson später wieder fort und hält die Pflegebedürftigkeit des erkrankten Kindes an, dann kann der Arbeiter für die Fortsetzung der unerläßlichen Pflege nur dann bezahlte Freistellung im Rahmen des BMT-G 2 § 29 Abs. 1 Nr. 3f verlangen, wenn ihm der Fortfall der Pflegeperson nicht wenigstens vier Tage vorher bekannt war und er sich deshalb nicht um eine andere Pflegeperson bemühen konnte.